Das Arzthaftungsrecht/Medizinrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, für das ein Geschädigter qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung benötigt. Ciper & Coll. berichten über aktuelle Erfolge:
I.
Oberlandesgericht Koblenz – vom 21. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Diagnose eines ausgedehnten Prostatakarzinoms, OLG Koblenz, Az. 5 U 90/13
Chronologie:
Der Kläger stellte sich beim Beklagten regelmäßig zur Krebsvorsorge vor. Aufgrund fehlerhafter Diagnose wurde der Befund eines Prostatakarzinoms deutlich verspätet erhoben. Nach Auffassung des Sachverständigen hätte der Beklagte den erhöhten PSA-Wert dringend regelmäßig kontrollieren müssen. Um überhaupt den weiteren Verlauf beurteilen zu können, wäre ein Kontrollwert zu fordern gewesen. Der Kläger musste sich daraufhin einer Resektion und anschließend einer Strahlentherapie aussetzen.
Verfahren:
Der erstinstanzlich bestellte Gutachter bestätigte zwar den Behandlungsfehler, aber nicht, dass sich der kausale Verlauf bei einer frühzeitigeren Diagnose und Therapie anders gestaltet hätte, woraufhin das Landgericht Trier die Klage abwies (Az. 4 O 121/11). Der Arzthaftungssenat sah das anders und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Danach erhält der Kläger eine pauschale Entschädigungssumme von 22.500,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Tumordiagnosen bilden einen der Hauptschwerpunkte im Bereich der Arzthaftung. Diese Fehler haben oft erheblichen Einfluss auf die weitere gesundheitliche Entwicklung des Geschädigten und führen nicht selten zum Tode, da die Tumore bereits metastasiert haben, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
II.
Oberlandesgericht Celle – vom 18. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Gravierende Schädigung an den Beinen anlässlich Schaumverödung, OLG Celle, Az. 5 O 344/11
Chronologie:
Der Kläger, ein Arzt auf Niedersachsen, machte gegen seine Patientin Ansprüche auf Zahlung eines Behandlungshonorars geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Arzt habe sie darüber aufklären müssen, dass es sich um Kosten handelt, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckt seien. Im Übrigen erhob sie Widerklage mit dem Vorwurf, der Arzt habe sie nicht über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Durch die erlittene Gesundheitsschädigung war sie über einen längeren Zeitraum berufsunfähig.
Verfahren:
In der Berufungsinstanz verblieb die vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung strittig. Das befasste OLG Celle stellte ferner wegen des begehrten Zahlungsanspruches des Klägers auf ärztliches Honorar fest, dass er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen könne und verurteilte auf die Widerklage der Beklagten den Kläger zur Rückerstattung.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Ärzte nicht hinreichend über die IGEL-Leistungen aufklären. Wenn die Behandlerseite sodann auch noch auf anderen Briefköpfen Rechnungen ausstellen, als es die persönliche Wahlleistungsvereinbarung vorsieht, kann der Honoraranspruch völlig entfallen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt heraus.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
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email : ra.ciper@t-online.de
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