Ciper & Coll., die erfolgreichen Anwälte für Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Schmerzensgeld (bundesweit)

(Mynewsdesk) Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:1.Kammergericht Berlin – vom 02. Januar 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Dünndarmperforation im Rahmen einer Narbenbruchoperation, KG Berlin, Az. 20 U 297/11Chronologie:Die Klägerin erlitt anlässlich einer Narbenbruchoperation in einer Berliner Klinik eine Dünndarmperforation, die unter anderem über ein Dutzend Folgeoperationen nach sich zog. Das Bauchnetz muss an die Fettaußenhaut anwachsen, es liegt ein irreparabler Dauerschaden vor.Verfahren:Nachdem das Landgericht Neuruppin der Klage bereits dem Grunde nach zugesprochen sowie ein Schmerzensgeld ausgeurteilt hatte, erachtete das Kammergericht auf die Berufung der Klägerin durch Ciper & Coll. die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes für deutlich zu gering. Damit hatte die Klägerin mit ihrem Berufungsbegehren Erfolg.Anmerkungen von Ciper & Coll.:In der Berufungsinstanz stellt es eine Seltenheit dar, eine zugesprochene Schmerzensgeldsumme nahezu zu verdoppeln, stellt Rechtsanwalt Tobias Kiwitt klar. Die Klägerin, die bis heute unter den Folgen der Operation aus 2009 leidet, erhält damit nun eine gewisse Genugtuung für ihr erlittenes Leid. Dr. Dirk C. Ciper LLM weist nochmals darauf hin, dass es sich durchaus lohnen kann, erstinstanzliche Entscheidungen in Berufungsinstanzen nochmals hinterfragen zu lassen, so wie im vorliegenden Fall.2.Landgericht Mannheim – vom 05. Januar 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Dauerhafte Sprunggelenksversteifung nach falsch operierter Sturzunfallfraktur, LG Mannheim, Az. 6 O 239/11Chronologie:Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten nach einem Sturzunfall in 2009 zur Behandlung vor. Es wurde eine Weber-C-Fraktur diagnostiziert. Anlässlich der Operation stellten sich Komplikationen ein. Die distalen Schrauben lockerten sich, seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter einer erheblichen Bewegungseinschränkung.Verfahren:Das Landgericht Mannheim hat die Angelegenheit mittels eines unfallchirurgisch – orthopädischen Sachverständigengutachtens würdigen lassen. Ebenso wie ein Fachmediziner des MDK der Krankenkasse, der im Vorfeld der Klage bereits eine Fehlbehandlung konstatiert hatte, stellte der gerichtliche Gutachter Fehler in der Behandlung fest. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, wonach die Beklagte eine pauschale Entschädigung von 40.000,- Euro zu zahlen habe.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Der Haftpflichtversicherer der Klinik, die BGV, war trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage im Vorfeld der Klage nicht zu einer Regulierung bereit. Im Ablehnungsschreiben heißt es: “Die Ansprüche müssen wir als unbegründet zurückweisen…” Das Landgericht Mannheim hat den Versicherer nunmehr eines Besseren belehrt, so RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.3.Landgericht Koblenz – vom 07. Januar 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Unterlassung differential-diagnostischer Maßnahmen bei Mammakarzinom, LG Koblenz, Az. 10 O 10/12Chronologie:Die Klägerin befand sich jahrelang in der Praxis des Beklagten und unterzog sich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung. Bereits im April 2009 war anlässlich einer Mammographie ein Karzinom erkennbar und es waren differential-diagnostische Maßnahmen erforderlich, die der Beklagte nicht veranlasste.Verfahren:Nachdem das LG Koblenz den fachmedizinischen Sachverständigen mit dem Vorgang befassen wollte, bot der Versicherer des Beklagten an, die Angelegenheit mittels eines Risikovergleiches zu beenden. Die Parteien einigten sich sodann auf eine pauschale Regulierungssumme von 45.000,- Euro.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Trotz der Eindeutigkeit von Sach- und Rechtslage war der Versicherer des Beklagten, die AXA Colonia mit Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht zur Regulierung bereit. Offensichtlich aufgrund der Einsicht, sehenden Auges in einen Prozessverlust zu laufen, änderte der Versicherer sodann noch seine Meinung und war dann doch bereit, einen angemessenen Betrag zu zahlen. Das hätte er auch schon zu einem früheren Zeitpunkt machen können, stellt RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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