Canada Gold Trust-Anleger sollten reagieren – Anmeldefrist für Forderungen bis zum 31.08.2015
Zum 28.07.2015 und 29.07.2015 hat das Amtsgericht Freiburg die Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH, Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und Canada Gold Trust Management GmbH eröffnet. Gläubiger können Ihre Forderungen bis zum 31.08.2015 anmelden. Die betroffenen Gesellschaften wurden bereits zuvor aufgrund des Insolvenzantrages von den Fondsgesellschaften Canada Gold Trust I bis IV GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Die Insolvenz der drei Gesellschaften hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Fondgesellschaften selbst. Gleichwohl sollten Anleger nicht gleichgültig reagieren, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Schadensersatzklagen – Anspruch von Schadensersatz für die betroffenen Anleger: Besteht weiterhin Gültigkeit?
“Wir hatten nach sorgfältiger Prüfung unseren Mandanten geraten, Schadensersatzklagen auch gegen die Emissionsgesellschaft Canada Gold Trust GmbH und gegen die Gründungsgesellschafterinnen Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH und Canada Gold Trust Management GmbH einzureichen und dies auch getan. Durch die beantragte und nunmehr eröffnete Insolvenz wird das Landgericht Konstanz über diese Schadensersatzansprüche nicht mehr entscheiden müssen. Gleichwohl sind die Ansprüche durch die Insolvenz natürlich nicht einfach untergegangen. Für unsere Mandanten haben wir diese beim Insolvenzverwalter: Dr. Norbert Wischmann aus Konstanz zur Anmeldung gebracht. Unserer Meinung nach besteht eine Haftung der verantwortlichen Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Gründungsgesellschafterhaftung bzw. der Emittentenhaftung”, erklärt der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke.
Hoffnung auf Kapitalrückfluss für die Canada Gold Trust Anleger – Schadensersatzforderung nach dem ZUG-UM-ZUG Prinzip? – Steht das Sanierungskonzept der Henning Gold Mines Gruppe?
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden Gläubiger an der Verwertung der Insolvenzmasse beteiligt, sofern es dem eingesetzten Insolvenzverwalter gelingt, genügend Vermögengegenstände zur Masse einzuziehen. Nach Röhlkes Ansicht bedeutet allein der Umstand, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird und somit genügend Masse da ist, um das Verfahren zu decken, dass für die Anleger möglicherweise noch ein geringer Kapitalrückfluss hier in Frage kommen kann. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anmeldung einer Schadensersatzforderung bei Zug-um-Zug-Leistungen zu beachten, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
“Die endgültige Ermittlung des anmeldefähigen Schadens wird wohl auch davon abhängen, wieviel Wert der Anteil an den Fond KGs der einzelnen Anleger noch hat. Wir gehen aufgrund der Aussagen der aktuellen Geschäftsführung der Fonds zum nunmehr wohl als gescheitert anzusehenden Sanierungskonzeptes für die Henning Gold Mines-Gruppe davon aus, dass der wirtschaftliche Wert eher gering einzuschätzen ist. Ob und welche Abzüge sich die Anleger im Rahmen der Insolvenzforderungsanmeldung nun gefallen lassen müssen, wird noch im Einzelnen mit dem Insolvenzverwalter auszudiskutieren sein. Jedenfalls können wir allen betroffenen Anlegern nur raten, genau zu prüfen, ob die Insolvenzforderung angemeldet werden soll oder nicht. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, dürfte diese die Forderungsanmeldung regelmäßig zahlen”, meint Röhlke.
Der Jurist rät allen betroffenen Anlegern den Gang zum spezialisierten Anwalt. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten, damit nicht noch weiterer Schaden entsteht. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen läuft bis zum 31.08.2015.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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