Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zum Thema Bildungsurlaub
Bildungsurlaub ist ein Anspruch auf bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Er unterscheidet sich insofern nicht von normalem Urlaub.
Die Regelungen über den Bildungsurlaub sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Während es in Brandenburg und Berlin für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat – und auch für die Auszubildenden – grundsätzlich zehn Tage Bildungsurlaub innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gibt, kennen andere Bundesländer den Anspruch auf Bildungsurlaub nicht (Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen).
Arbeitnehmer müssen den Bildungsurlaub spätestens sechs Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag sollte aber möglichst früher gestellt werden. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Den Anerkennungsbescheid erlangen Veranstalter von Bildungsurlaub durch Antrag bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin. Dieser Antrag muss zehn Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme gestellt werden.
Wenn sich der Arbeitgeber weigert, den zulässigerweise beantragten Bildungsurlaub zu gewähren, kann er hierauf auch klageweise in Anspruch genommen werden. Im Falle der Eilbedürftigkeit geht dies auch kurzfristig im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Kümmern Sie sich rechtzeitig um den Bildungsurlaub. Wenn Ihnen Bildungsurlaub gewährt wird, sollten Sie diesen auch ordnungsgemäß durchführen. Wenn Sie Bildungsurlaub nur vortäuschen und stattdessen ganz woanders Urlaub machen, kann dies den Arbeitgeber möglicherweise zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sehen Sie den Bildungsurlaub als Chance für Ihre Firma. Das Wissen, das Ihr Arbeitnehmer durch den Bildungsurlaub erlangt, kommt auch Ihrer Firma zugute. Sollte Ihr Arbeitnehmer während der Bildungsveranstaltungen “geschlafen” haben oder ihr fern geblieben sein, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Ihren Arbeitnehmer nach einer Bildungsveranstaltung, die Sie finanziert haben, vertraglich zu binden. Bei der Formulierung ist große Sorgfalt geboten, da arbeitsvertragliche Klauseln wie allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen Kontrolle unterliegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers und machen die Klausel unter Umständen insgesamt unwirksam.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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