Wurde nicht über geflossene Rückvergütungen aufgeklärt, können Anleger möglicherweise Schadensersatzansprüche haben und das nicht nur bei einer Beratung durch Banken.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Anleger, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eines Fonds um ihre Investitionen bangen, sind oft nicht schutzlos gestellt. Sind ihnen bei der Zeichnung des Fonds die bestehenden Risiken nämlich verschwiegen worden, haben sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister, der sie beraten hat.
Neben einer unzureichenden Aufklärung über Art und Risiken der Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine fehlende Aufklärung über sogenannte “Kick-Back-Zahlungen” zu Schadensersatzansprüchen führen, so dass ein geschädigter Anleger unter Umständen die gesamte von ihm investierte Summe zurückerhalten kann. Bei “Kick-Backs” handelt es sich um Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter oft hinter dem Rücken ihrer Kunden verdienen. Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls dann, wenn Banken beratend tätig geworden sind.
Mit Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 0 173/11) soll das Landgericht Hannover (LG) jedoch entschieden haben, dass Anleger möglicherweise auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn sie von einer “Nicht-Bank” nicht über geflossene Rückvergütungen aufgeklärt wurden.
Entschieden wurde dies hinsichtlich der Tochtergesellschaft einer Bank. Wenn eine Bank das Beratungsgeschäft auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert habe und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantrete und die Beratung durchführe, so könne diese Tochtergesellschaft zur Aufklärung über “Kick-Backs” verpflichtet sein. Dementsprechend soll das LG die Tochtergesellschaft im konkreten Fall zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin, die zwei Schifffonds gezeichnet hatte, verurteilt haben.
Ein Beratungsunternehmen, das sich in einer solchen Situation befinde, könne also nicht einwenden, dass es nicht als Bank zu werten sei und daher nicht über geflossene Provisionen aufklären müsse. Die für den Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung sei stattdessen gegeben. Die Ausweitung der Kick-Back-Rechtsprechung, die sich wohl aus dem Urteil des LG ergibt, kann weitreichende Folgen für viele unzufriedene Anleger, die eben nicht von einer Bank, wohl aber von der Tochtergesellschaft einer solchen beraten wurden, haben.
Betroffene Anleger sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Kick-Back-Rechtsprechung im Einzelfall anwendbar ist und ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen.
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