Alkohol in Produktionsstätten: Außergewöhnlicher Rechtsfall klärt auf

Alkohol in Produktionsstätten: Außergewöhnlicher Rechtsfall klärt auf

Alkohol in Produktionsstätten: Außergewöhnlicher Rechtsfall klärt auf

Der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit ist dem deutschen Recht nicht fremd. Trotz dessen gibt es hier keine klar anwendbare Rechtsprechung, da in vielen Einzelfällen abzuwägen ist, ob der alkoholisierte Mitarbeiter vorsätzlich handelt oder ob er sein vertragswidriges Verhalten durch eine Alkoholsucht nicht wissentlich steuern kann.

Der hier beschriebene Fall, in dem der Kläger von der Kanzlei Lindenberg und Witting vertreten wurde, macht deutlich, inwieweit und in welcher Form der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber abgestraft werden kann.

Der vertretene Kläger, ein 60 jähriger Arbeitnehmer in einer Alkohol verarbeitenden Lebensmittelproduktionsstätte, wurde schlafend und stark alkoholisiert vor der von ihm zu bedienenden Maschine vorgefunden. Aufgefallen ist dies, da die über längere Zeit nicht bediente Maschine einen Produktionsstillstand ausgelöst hatte. Daraufhin wurde von Arbeitgeberseite die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auf Basis der § 626 BGB und § 1 KSchG hat der Arbeitnehmer gegen diese fristlose Kündigung geklagt.

Ausgangspunkt der von dem Gericht getroffenen Entscheidung war, dass der Arbeitnehmer sich mit dem 96-prozentigen Industriealkohol betrunken hatte, der zuvor von einem Kollegen aus den Firmenbeständen gestohlen wurde. Laut Angaben des Klägers war es durchaus üblich, diesen Alkohol mit Wasser trinkbar zu machen und während der Arbeit zusammen mit Kollegen zu trinken.

Allein der Fakt des Trinkens von Alkohol sowie der Vernachlässigung der Arbeit reichte dem Gericht in diesem Fall für eine wirksame fristlose Kündigung jedoch nicht aus, wie das Gericht in der Verhandlung darlegte.

Wichtig war auch die Frage nach einem willentlich ausgeübten Verhalten des Arbeitnehmer. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Alkoholkranken, muss zuerst geprüft werden, ob es sich bei dem Konsum des Alkohols am Arbeitsplatz um ein willentlich steuerbares, vertragswidriges Verhalten handelt, oder eben nicht. Da die Alkoholsucht durch die Beschreibung des beklagten Arbeitgebers in mehreren Fällen bestätigt wurde, konnte angenommen werden, dass der Arbeitnehmer sein Trinkverhalten nicht kontrollieren konnte.

Nach Einschätzung des Gerichts hätte der Arbeitnehmer jedoch trotz seiner Alkoholsucht vermeiden können, den gestohlenen Alkohol zu trinken. Somit wurde der Tatbestand des Diebstahls, von dem der Kläger wissentlich profitierte, zum zentralen Sachverhalt, der aus Sicht des Gerichts für die Wirksamkeit der ausgesprochenes fristlosen Kündigung sprach. Hätte das Gericht den Umstand des Diebstahls ebenfalls in Verbindung mit der Unzurechnungsfähigkeit des Arbeitnehmers gebracht, wäre wahrscheinlich nur noch eine krankheitsbedingte Kündigung in Frage gekommen.

Letztendlich wurde der Prozess ohne ein abschließendes Urteil durch eine Einigung zwischen den Parteien beendet. Er wäre aber wohl aufgrund der Sachverhalte zugunsten des beklagten Arbeitgebers ausgegangen. Daher konnte für den Arbeitnehmer, trotz der langen Betriebszugehörigkeit seit 1998, nur eine vergleichsweise geringe Abfindung ausgehandelt werden.

Dieser Fall macht deutlich, dass es gerade bei Kündigungsfällen durch Alkoholkonsum immer auf Einzelfallentscheidungen ankommt. Somit sollten Arbeitgeber in einer solchen Situation genaustens abwägen, wie sich der individuelle Sachverhalt in einer entsprechenden Kündigung wiederfindet.

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