Unternehmen sind zunehmend mit dem Problem konfrontiert, qualifizierte Führungskräfte zu finden. Die Suche nach Fachpersonal über soziale Netzwerke scheint daher immer attraktiver.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Dass vornehmlich studierte Fachkräfte mit ihrem in Deutschland erworbenen Fachwissen ins Ausland auswandern, scheint ein aktueller Trend zu sein. Deutsche Unternehmen sind daher zunehmend darauf angewiesen, nicht nur passiv auf qualifizierte Bewerbungen zu warten, sondern selbst aktiv potenzielle Mitarbeiter anzuwerben.
Neben den altbewährten Methoden Mitarbeiter zu gewinnen, wie die Suche nach Studienabsolventen auf Jobmessen oder an Universitäten, scheinen die heute weitverbreiteten sozialen Netzwerke des Internets oftmals geeignet zu sein, schnell und einfach mit passenden potentiellen Mitarbeitern in Kontakt zu treten.
Das Landgericht Heidelberg stellte jedoch in seinem Urteil vom 23.05.2012 (Az. 1 S 58/11) klar, dass eine solche Vorgehensweise unter Umständen wettbewerbswidrig sein kann. Dem Urteil lag eine Unterlassungsklage eines Personaldienstleistungsunternehmens gegen einen Wettbewerber zugrunde. Dieser hatte angeblich probiert, Mitarbeiter des Personaldienstleisters über ein soziales Netzwerk abzuwerben.
Millionen deutsche Akademiker sind mittlerweile in sozialen Netzwerken registriert. Dort pflegen sie soziale und gesellschaftliche Kontakte und teilen in selbst angelegten Profilen persönliche Daten mit. Diese Art der eigenen Präsentation wird mittlerweile auch von Unternehmen genutzt.
Probleme können sich ergeben, wenn diese professionellen Unternehmensprofile dazu genutzt werden, der Konkurrenz aktiv Mitarbeiter abzuwerben. Unternehmen könnten dadurch Gefahr laufen, das dem Grunde nach erlaubte Abwerben von Mitarbeitern in unzulässiger Weise auszuüben.
Das Gericht ist der Auffassung, dass, selbst bei der Deklaration des Unternehmens-Accounts als “privat”, gezielt versendete Jobangebote an Mitarbeiter der Konkurrenz möglicherweise als wettbewerbsrechtliche Verstöße gewertet werden können. Jobangebote könnten nach Ansicht des Gerichts insbesondere in den Bereich des unlauteren Wettbewerbs fallen, wenn mit dem Versuch des Abwerbens ein verwerflicher Zweck verfolgt würde.
Sollten Unternehmen im Rahmen ihrer professionellen Firmenpräsentation in sozialen Netzwerken Mitarbeiter rekrutieren wollen, ist Vorsicht geboten um nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.
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