GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit dem Urteil vom 13.12.2012 (VI R 51/11, DB0581148) traf der Bundesfinanzhof einige Klarstellungen hinsichtlich der 1%-Regelung bei der Abschätzung eines Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
Demnach soll festgestellt worden sein, dass die Vorteile durch die Nutzung eines Firmenwagens auch zum Arbeitslohn gezählt werden dürfen. Ein Nachweis über die entstandenen Kosten durch die private Nutzung ist anhand eines Fahrtenbuches, oder bei Nichtvorliegen eines solchen, anhand der 1%-Regelung des Bruttolistenneupreises zu erfassen.
In dem Gericht vorliegenden Fall stand dem angestellten Kläger durch seinen Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung, welchen er auch privat nutzen durfte. Bei dem Fahrzeug soll es sich um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt haben, für welches der Arbeitgeber monatlich Leasingraten im Rahmen einer Laufzeit von 3 Jahren leistete. Der Fahrzeugwert zu Beginn der Laufzeit soll deutlich unter dem aktuellen Bruttolistenneupreis gelegen haben. Dennoch soll das zuständige Finanzamt den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens entsprechend der 1%- Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises festgesetzt haben.
Der Kläger argumentierte dem hingegen, dass hier weniger der Listenneupreis als der tatsächliche Wert des Gebrauchtwagens entscheiden sei. Der Bundesfinanzhof begründetet sein Urteil jedoch damit, dass die 1%- Regelung nicht darauf ausgerichtet sei, Eigenheiten oder spezifische Merkmale eines Firmenwagens zu berücksichtigen. Demnach spiele es keine Rolle, ob der generelle Wert des Wagens sich im Nachhinein erhöhe oder verringere. Der Vorteil läge neben der Überlassung des Fahrzeuges an sich auch in der Übernahme der mit dem Wagen verknüpfter Kosten. Ähnlich des Fahrtenbuchsystems, finde eine Besteuerung demnach auf der Basis des wahrhaftig abgelaufenen Sachverhaltes statt.
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