GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit einem ersten Prospekthaftungsurteil gegen den Prospektverantwortlichen der “Debi Select Flex Fonds GbR” soll die Debi Select Verwaltungs-GmbH zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Flex GbR verurteilt worden sein. Debi soll dem Anleger also seine Einzahlungen zurückzuerstatten, sowie den Anleger von sämtlichen anderen Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Die Entscheidung des Gerichts soll damit begründet worden sein, dass der von der Debi Select Flex Fonds GbR verwendete Prospekt fehlerhaft gewesen sein soll. Der Anleger soll damit so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Debi Select nie erworben. Damit ist ein erstes Prospekthaftungsurteil erstritten worden.
Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist das schnelle Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche. Die Verletzung der den Anlageberatern grundsätzlich obliegenden Aufklärungspflichten kann bisher die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz darstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft.
Neben den bisherigen Möglichkeiten der Anleger Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen, eröffnet das Urteil nun auch die Möglichkeit in Zukunft Schadenersatz allein wegen eines beim Vertrieb von Beteiligungen verwendeten fehlerhaften Prospektes zu verlangen. Anleger solcher Debi Select Fonds sollten ihre Ansprüche von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Geschädigte Anleger sollten sich einem erfahrenen Rechtsanwalt anvertrauen, der alles daran setzten wird, den Anleger möglichst schadlos zu halten. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte zudem umgehend stattfinden, da je nach den Umständen des Einzelfalls kurze Verjährungsfristen drohen. Dabei kann es auf das Kaufdatum oder das Zeichnungsdatum des Fonds ankommen.
Ein Schadenersatzanspruch kann sich außerdem in Zukunft im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der im Bezug auf die beim Vertrieb ausgegebenen Emissionsprospekte ergeben, sodass unter Umständen die Berater bei fehlerhaften Emissionsprospekten für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
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