Haftung einer GmbH bei namensgleicher Einzelfirma

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Haftung einer GmbH bei namensgleicher Einzelfirma GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 116/11) hat eine Haftung unter den Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 HGB und einer Rechtsscheinhaftung bejaht. Bei fehlerhafter Anlageberatung durch eine Einzelfirma kann somit auch eine unter gleichen Namen handelnde GmbH von der Haftung nicht ausgeschlossen sein.
§ 25 HGB regelt die Haftung des Erwerbers in Fällen der Firmenfortführung. Zeigt sich für einen sich in diesem Verkehrskreise bewegenden Dritten eine Kontinuität der Firmen nach außen, so sei das neue Unternehmen für die Verbindlichkeiten der alten Firma haftbar zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung einer Firmenfortführung ist die Verkehrsanschauung eines objektiven Dritten. Diese soll bestehen, wenn zwar die alte Firma aufgegeben und eine neue gegründet wird, diese aber unter Beibehaltung der alten Firmenbezeichnung im wesentlichen Kern mit der alten Firma identisch ist.
Diese Kriterien seien auch für die Beurteilung der Haftung der GmbH für die Verbindlichkeiten einer Einzelfirma heranzuziehen. Dabei sei der Zusatz der “GmbH” außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall soll bei den Beteiligten der Eindruck entstanden sein, es handele sich um ein und dieselbe Firma. Bei Vorliegen dieser Gesichtspunkte hafte die neue Firma gem. § 25 I HGB für Verbindlichkeiten der alten Firma.
Kommt eine Anwendung des § 25 HGB nicht in Betracht, so soll eine Haftung trotzdem noch nicht ausgeschlossen sein, in diesem Fall käme eine Rechtsscheinhaftung in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür seien denen des § 25 I HGB ähnlich: Die GmbH müsste die Ansprüche gegen sich gelten lassen, wenn sie den Eindruck erzeugt, mit der Einzelfirma zusammenzugehören. Die GmbH soll sich in diesem Fall auch nicht darauf berufen können, dass sie nicht richtige Beklagte sei. Entsteht also für einen beteiligten Dritten die Vorstellung, die GmbH sei entweder Rechtsnachfolger der Einzelfirma oder es handele sich bei beiden Firmen um eine Einheit, so sollen Ansprüche gegen die GmbH entstehen.
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