GbR-Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds unter Umständen verantwortlich für Altschulden
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Haftung der Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR kann sich auf eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die schon vor Beitritt begründet worden war, erstrecken.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Einigung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, prinzipiell solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.
Der BGH bejahte eine Haftung der Investor bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die in der Regel unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Belanglos sei es dabei, dass der Kreditvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Im Übrigen solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwendung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.
Anders als bei der GbR sind die Haftungsverhältnisse bei einer GmbH & Co. KG, einer oftmals gewählten Rechtsform für Schifffonds. Hierbei haften die Kommanditisten in der Regel nur mit ihrer Investition und nicht mit ihrem Privatvermögen. Dennoch kann es auch zur Wiederaufbelebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für erhaltene Ausschüttungen aus dem Fonds kommen.
Aus anderen Rechtsgründen kann sich in manchen Fällen auch ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ergeben, allerdings sind die Gesellschafter im Innenverhältnis meist nahezu vollständig frei, die Einlage zurückzugewähren.
So forderte beispielsweise die Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-B Schiffe” mbH & Co. KG ihre Investoren am 28.08.2012 zum Ausgleich von Ausschüttungen oder alternativ zur Kapitalerhöhung auf. Ungewiss sei, ob dies wirklich zu einer erfolgreichen Sanierung führen könne. Die Anleger des Dr. Peters DS Renditefonds 120 VLCC “Leo Glory” ereilte in der Vergangenheit ein ähnliches Schicksal.
Als betroffener Geldgeber sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und versierten Rechtsvertreter beraten lassen, der Sie möglicherweise vor dem Wegfall Ihres Kapitals bewahren kann und einschätzen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.
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