GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte mit Urteil vom 29. April die Rechte der Anleger bei offenen Immobilienfonds (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Der BGH stellte klar, dass die Banken die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds wie den SEB Global Property ungefragt hätten hinweisen müssen. Unabhängig davon, ob eine Schließung des Fonds absehbar war oder nicht.
Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit, Fondsanteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Für viele Anleger war dies auch ein wichtiges Kriterium, in diese Kapitalanlage zu investieren. Nach Auffassung des BGH sei die Möglichkeit die Anteilsrücknahme aussetzen zu können, ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der gesamten Investitionsphase. Daher hätten die Anleger auch zwingend über dieses Risiko durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen. Haben die Banken das Risiko verschwiegen, sind sie schadensersatzpflichtig.
Das Urteil des BGH eröffnet vielen geschädigten Anlegern des SEB Global Property wieder eine neue Möglichkeit, Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Der SEB Global Property wurde 2006 aufgelegt und befindet sich seit dem 5. Dezember 2013 in Auflösung. Die Abwicklung soll am 5. Dezember 2016 abgeschossen sein. Bis dahin wird versucht, die Immobilien aus dem Bestand des Fonds zu veräußern. Aus den Verkaufserlösen erhalten die Anleger in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen. In der Regel müssen sie dabei aber erhebliche finanzielle Verluste in Kauf nehmen.
Auch Anleger, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, können nun ihre zweite Chance suchen, da die Aussichten durch die Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen sind.
Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die vermittelnde Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.
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