GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Insolvenzverfahren über die Prokon Regenerative Energien GmbH wurde am Amtsgericht Itzehoe am 1. Mai eröffnet. Nach einem Bericht des NDR teilte das Insolvenzgericht mit, dass Prokon überschuldet und zahlungsunfähig sei. Demnach weist das Unternehmen eine Unterdeckung von ca. 474 Millionen Euro auf. Nach Angaben des Insolvenzverwalters müssten die Anleger mit Verlusten zwischen 40 und 70 Prozent rechnen. Die erste Gläubigerversammlung soll am 22. Juli stattfinden.
Prokon hatte über die Ausgabe von Genussrechten rund 1,4 Milliarden Euro bei knapp 75.000 Anlegern eingesammelt. Im Januar musste das Unternehmen Insolvenz beantragen. Nachdem lange strittig war, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, ist diese Frage nun geklärt. Die gute Nachricht für die Anleger ist, dass das AG Itzehoe zu der Auffassung gekommen ist, dass die Genussrechte-Inhaber als Gläubiger zu sehen seien und die Nachrangigkeit der Genussrechte entfällt. Dementsprechend können Forderungen zur Insolvenztabelle jetzt bis zum 15. September beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die schlechte Nachricht: Die Anleger müssen mit hohen Verlusten zwischen 40 und 70 Prozent rechnen. Derzeit fordern Anleger insgesamt rund 370 Millionen Euro zurück.
Die Anleger müssen aber nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren hoffen. Sie haben auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch die Verkaufsprospekte müssen auf ihre Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt der Angaben überprüft werden. Sind die Angaben unvollständig oder falsch, kommt Schadensersatz auf Rückabwicklung in Betracht.
Um die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anzumelden und auch um Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, sollten sich die geschädigten Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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