GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Internetdirektvertrieb dima24.de wurde offenbar im Zuge eines Management-Buy-Outs an die RW Capital Invest verkauft. Zuvor gehörte dima24 zum Firmengeflecht von Malte Hartwieg, dem auch die Emissionshäuser Selfmade Capital, New Capital Invest (NCI), Euro Grundinvest und Panthera gehören.
Es gab also eine enge personelle Verbindung zwischen Emissionshäusern und Vertrieb. Ob unter diesen Umständen eine neutrale Anlageberatung gegeben ist, erscheint zumindest fraglich. Möglicherweise wurden bewusst vorrangig Fonds aus dem Hartwieg-Imperium an die Anleger vermittelt. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger allerdings umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition und auch über die personelle Verflechtung hingewiesen werden müssen. Nur so hätten sich die Anleger ein genaues Bild über die Kapitalanlage und mögliche Interessenkonflikte der Vermittler machen können.
Der Verkauf der Vetriebsplattform erfolgte jetzt ausgerechnet kurz nachdem massive Zahlungsschwierigkeiten bei den Emirates-Fonds von Selfmade Capital und einiger NCI-Fonds eingeräumt wurden. Ausschüttungen an die Anleger sind ausgeblieben.
Dennoch können möglicherweise Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden. Nach einer Entscheidung des BGH sind mögliche Haftungsansprüche von einem Management-Buy-Out nicht berührt.
Bereits im Oktober 2012 konnte ein Anleger der Selfmade Capital Fonds Emirates 5 vor dem Landgericht München einen Vergleich erzielen. Das Emissionshaus und die dima24.de Anlageberatung GmbH, eine Vorgängerin der dima24.de Anlagevermittlung GmbH, kauften ihm seine Anteile wieder ab (Az.: 22 O 333/12). Die dima24.de Anlageberatung GmbH wurde ebenso wie die dima24.de Vermögensberatung GmbH aufgelöst.
Besorgte Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die entsprechenden Schritte einleiten kann. Außerdem kann er auch drohende Verjährungsfristen unterbrechen. Vor dem Hintergrund der Verjährung ist es nicht ratsam, etwaige Stillhalteabkommen zu unterzeichnen.
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