Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen
Vorliegend lesen Sie Teil 1 einer Artikelserie zum Thema “Darlegungs- und Beweislast am Beispiel der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schimmelpilz durch den Mieter im Mietprozess”. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
1. Umfang, Lage, Zeitpunkt, Intensität des Mangels
Ausgangserwägungen:
Viele Prozesse im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schimmelpilzbefalls gehen allein deshalb verloren, weil der jeweilige Vortrag der Parteien nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt wird. Derartige Fehler werden von den Gerichten gern zum Anlass genommen, umfangreiche und zeitaufwändige Beweisaufnahmen zu vermeiden. In diesem Bemühen überspannen Gerichte gelegentlich auch einmal die Anforderungen an den Vortrag. Gegen die unter Anwälten berüchtigte “Substantiierungsklatsche” hilft dann nur noch eine Berufung oder gegebenenfalls die Revision (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Viele Irritationen in diesem Bereich sind vermeidbar. Dazu nachfolgend einige Anregungen.
Beschreibung des Umfangs und der Lage
Für eine substantiierte Darlegung ist erforderlich, dass Lage und Umfang des Schimmelpilzbefalls vorgetragen werden. Stellen Sie sich vor, Sie müssten einem Dritten beschreiben, wie dieser in ihrer Wohnung den Schimmelpilz auffindet, ohne dass sie dabei anwesend sind.
Beispiel falsch: In der Wohnung ist großflächig Schimmelpilz aufgetreten.
Beispiel richtig: In dem, von der Wohnungseingangstür aus gesehen, zweiten Zimmer auf der rechten Seite (Schlafzimmer) befindet sich an der, von der Zimmertür aus gesehen linken Wand, im Bereich der Ecke zur Außenwand eine drei mal zwei Meter großen Fläche, die dunkel verfärbt und von Schimmelpilz befallen ist.
Wird dies vom Vermieter bestritten, kann unproblematisch entsprechender Beweisbeschluss ergehen.
Darlegungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens und zur jeweiligen Intensität der Mängel
Schimmelpilze in Wohnräumen sind ein saisonales Produkt. Während außerhalb der Heizsaison kaum Probleme auftreten, geht es dann ab September wieder richtig los. Dies hat auch Konsequenzen für den Vortrag. So dürfte es kaum glaubhaft sein, zu behaupten, die Beeinträchtigung durch den Schimmel sei über Monate und Jahreszeiten hinweg konstant gewesen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast von den Gerichten auch nicht überspannt werden. In der Regel ist daher ausreichend, Art und Umfang des Befalls zu einem Tag X zu beschreiben. Bei Gericht ist darauf hinzuwirken, dass der Sachverständige nicht im Sommer zur Begutachtung geschickt wird.
Beispiel falsch: Der Kläger wachte auf und stellte fest, dass die ganze Wohnung und sämtliche seiner Sachen vollständig von Schimmel befallen und nicht mehr brauchbar waren.
Beispiel richtig: An einem den Kläger nicht mehr genau erinnerlichen Tag in der ersten Oktoberwoche stellte der Kläger fest, dass an der Außenwand des Schlafzimmers starke Verfärbungen aufgetreten waren. Als der Kläger dies im Beisein seines zu diesem Zeitpunkt zu Besuch weilenden Bruders Herrn Alfred Weißbescheid genauer untersuchte, stellte er fest, dass die betreffenden Flächen feucht waren.
Beweis: Zeugnis des Bruders des Klägers Herrn Alfred Weißbescheid, ladungsfähige Anschrift
Daraufhin baute der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder den im Schlafzimmer befindlichen großen Kleiderschrank ab und stellte hierbei fest, dass die gesamte Rückwand verschimmelt war. Die Wand hinter den Kleiderschrank ist vollständig durchleuchtet und mit Schimmelpilz besetzt. Bei genauer Untersuchung des Inhalts Kleiderschrank trat zu Tage, dass auch die darin gelagerten Kleidungsstücke verschimmelt waren.
Beweis: wie vor
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie unter: www.mietrechtler-in.de
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de