GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank klagte, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Darlehensverträgen gegenüber ihren Kunden eine Kontoführungsgebühr für die Führung eines Darlehenskontos erhob.
Der Kläger klagte auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Klausel gegenüber Privatkunden sowie der Berufung auf diese in bereits bestehenden Vertragsverhältnissen mit Privatkunden.
Nachdem der Kläger in beiden Vorinstanzen mit seiner Unterlassungsklage nicht durchdringen konnte, gab ihm der BGH nun Recht.
Der BGH entschied, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel nicht um eine Klausel handelt, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen ist. Denn eine solche liege nur dann vor, wenn die Klausel das Entgelt für die vereinbarte Hauptleistung oder zusätzlich angebotene Sonderleistung regelt. Beides ist nach Ansicht des BGH aber nicht der Fall. Die Klausel kann nicht dahingehend verstanden werden, dass – so der BGH – durch die erhobene Gebühr die Kapitalüberlassung im Wege eines Teilentgelts vergütet werden solle. Die Beklagte erhebe die angegriffene Gebühr nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel ausdrücklich für die Führung des Entgeltkontos.
Die angegriffene Klausel gestatte, wie der BGH weiter ausführt, auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts. Denn die Führung eines Darlehenskontos ist nach Ansicht des BGH keine selbständige Dienstleistung der Bank für den Kunden, sondern erfolgt ausschließlich im Interesse der Bank, da es dieser zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens durch den Kunden dient. Der Kunde aber bedarf nach dem Bundesgerichtshof der Führung eines Darlehenskontos nicht, um einen Überblick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten.
Die der Inhaltskontrolle damit zugängliche Klausel über die Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto verstößt gegen § 307 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn Entgeltklauseln, so der BGH, zu deren Erbringung das Kreditinstitut bereits gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, seien mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne.
Anderes ergibt sich auch nicht aus Vorschriften der Preisangabeverordnung, da diese lediglich als formelles Preisordnungsrecht die Art und Weise der Preisangabe betrifft. Über die materielle Berechtigung, ein Entgelt zu erheben, sagt es hingegen nichts aus.
Es bleibt damit im Ergebnis dabei, dass die angegriffene Klausel gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
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