Kündigungen von Wohnungen in Berlin durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 573 Abs.1 Satz 1 BGB

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin und Essen

Kündigungen von Wohnungen in Berlin durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 573 Abs.1 Satz 1 BGB. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin und Essen.

Ausgangslage

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben kündigt in Berlin Mietwohnungen unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs.1 Satz 1 BGB. Dies geschieht im Zusammenhang mit den geplanten Umbaumaßnahmen, die letztendlich in der Nutzung durch das Auswärtige Amt (Gesamtkomplex zwischen Werderscher Markt und kleine Kurstraße) münden soll. Das betroffene Gebäude ist ein ganz normales Wohnhaus mit vielen verschiedenen Mietparteien. Es ist zu diesem Zwecke auch bestens geeignet. Die Bundesanstalt hat nun damit begonnen, einzelne Mieter aus den Wohnungen “heraus zu kaufen”. Deswegen sind mittlerweile einige Wohnungen leer stehend.

Rechtliche Bewertung

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs.1 Satz 1 BGB vermag ich weder in Ihren Ausführungen, noch in den sonst erkennbaren Bedingungen vor Ort zu erkennen. Es ist anders als dargestellt, keineswegs offensichtlich, dass die Vertreibung der Mieter aus dem Objekt öffentlichen Interessen dient. Es ist keinesfalls im öffentlichen Interesse, die Berliner Innenstadt von Wohnungsmietern zu befreien. Im Gegenteil: Derzeit sind umfangreiche Bestrebungen der Berliner Lokalpolitik (Zweckentfremdungsverbotsverordnung usw.) zu verzeichnen, die genau das Gegenteil bewirken soll. Beabsichtigt ist im öffentlichen Interesse der Erhalt von bezahlbaren Wohnungen in der Berliner Innenstadt.

Auch diese entgegenstehenden öffentlichen Interessen werden bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein. Sie werden dazu führen, dass es bereits an dem anzunehmenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Ein anderes Ergebnis wäre paradox. Selbst wenn man das eine öffentliche Interesse über das andere öffentliche Interesse stellen würde: Es müsste so viel “Überwiegen” übrig bleiben, dass damit das grundrechtlich geschützte Interesse des Mieters am Fortbestand seines Mietverhältnisses ausgehebelt wird.

Fazit

Aus meiner Sicht bestehen gute Aussichten, die Kündigung der Wohnung erfolgreich abzuwehren, zumindest aber eine hohe Abfindung für die Aufgabe der Wohnung zu erzielen.

Fachanwaltstipp Mieter

Haben Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarf oder der Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung erhalten, sollten Sie immer die Wirksamkeit prüfen und die Notwendigkeit eines Widerspruchs. Enthält die Kündigung eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 574 BGB, müssen Widerspruch und Mitteilung der Gründe, die den Widerspruch rechtfertigen, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt werden.

14.6.2013

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