Hamm/Berlin (DAV). Haben Eltern Probleme mit der Kommunikation untereinander, ist dies kein Grund, das gemeinsame elterliche Sorgerecht aufzuheben – auch nicht als Weg, die Probleme zu lösen. Für das gemeinsame Sorgerecht ist allein das Kindeswohl der Maßstab. Daher ist es beizubehalten, wenn das Kindeswohl nicht dagegen spricht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 23. Juli 2013 (AZ: 2 UF 39/13).
Gemeinsames Sorgerecht
Die geschiedenen Eltern haben zwei gemeinsame, heute neun und elf Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Mutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten nach der Trennung beide Eltern gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt die Mutter. Für den Vater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 beantragte die Mutter das alleinige elterliche Sorgerecht für die Kinder. Sie begründete dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Vater, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Gericht: Kindeswohl entscheidend bei Sorgerecht
Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter entsprochen. Das OLG Hamm lehnte es jedoch ab, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei hier allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte sei daher das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten. Dessen Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Mutter die Kommunikation mit ihrem früheren Partner verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Eltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Mutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Vater andererseits sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Mutter in maßvoller Weise geltend zu machen.
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