Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang kann ein Arbeitnehmer Pflegezeit beantragen oder aufgrund einer plötzlich auftretenden Pflegesituation der Arbeit fernbleiben? In der Folge wird auf die wichtigsten Aspekte zum Thema Pflegezeit hingewiesen.
Unvorhergesehenes Pflegeerfordernis:
Für den Fall, dass ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers plötzlich pflegebedürftig wird und dieser in der Folge eine angemessene Pflege organisieren oder garantieren muss, kann er der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben.
Für den Arbeitnehmer besteht jedoch die Verpflichtung, diesen Umstand sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalles dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sondern der Arbeitgeber dies verlangt, ist ihm zudem eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen.
Zu beachten ist zudem, dass das unvorhergesehene Pflegebedürfnis eines nahen Angehörigen bei nicht erheblicher Dauer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet, sofern dieser nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Beantragung von Pflegezeit:
Es besteht zudem die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, Pflegezeit zu beantragen, sofern ein naher pflegebedürftiger Angehöriger über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten häuslich gepflegt werden muss.
Grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb, indem dieser tätig ist, mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Zudem ist der Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor Beginn über den Zeitraum und den Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung zu unterrichten.
Kündigungsschutz:
Dem pflegenden Arbeitnehmer darf zudem im Zeitraum von der Ankündigung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung nicht gekündigt werden.
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann jedoch in besonderen Fällen eine Kündigung als zulässig erklären.
17.01.2014
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