GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, dann handelt es sich um eine oHG. An einer oHG sind somit mindestens zwei “Personen” beteiligt, die entweder natürliche oder juristische Personen, bzw. jeweils eine, sind.
Die oHG kann durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Danach wird die oHG regelmäßig in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat jedoch lediglich deklatorische Wirkung, d.h. sie ist nicht zwingend für die Entstehung erforderlich. Die offene Handelsgesellschaft entsteht spätestens mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das heißt, für die Entstehung bedarf es also bloß eines Gesellschaftsvertrages und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Bei der oHG gilt somit der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann für die oHG Geschäfte alleine vornehmen. Allerdings steht den übrigen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die unter Einzelgeschäftsführung durchgeführten Geschäfte zu. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Art der Geschäftsführung vereinbart werden, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung. Dann könnten die Gesellschafter die Geschäfte nur noch gemeinschaftlich führen. Allerdings ist zwingend ein Geschäftsführer erforderlich.
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) muss die Firma die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder einen Zusatz enthalten, der erkennen lässt, dass es sich um eine offene Handelsgesellschaft handelt, z.B. oHG oder OHG. Zwingend ist dies jedoch nur, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die oHG ist rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten.
Bezüglich der Haftung gilt, dass die beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt haften. Es handelt sich bei ihnen um Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft. Tritt eine “Person” in die oHG ein, so tritt sie auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der oHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen erfahren und im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
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