GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: C-128/11), dass sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Herstellers mit dem Ersterwerb der Lizenz erschöpfe. Er schränkte das Weiterveräußerungsrecht des Erwerbers jedoch dahingehend ein, dass dieser eine Mehrfachlizenz nicht aufspalten und dann teilweise weiter verkaufen dürfe.
Hier entwickelte die Klägerin Software, die sich die Nutzer aus dem Internet als Programmkopie auf ihre Computer herunterladen konnten. Damit erhielten sie zugleich die jeweilige Lizenz und somit auch die Berechtigung, die Software dauerhaft auf dem Computer zu speichern und diese bis zu 25 weiteren Nutzern zum Zugriff über die jeweiligen Arbeitsplatzrechner bereit zu stellen.
Die Klägerin und der Erwerber vereinbarten wohl im Lizenzvertrag, dass der Erwerber das Nutzungsrecht lediglich für seine internen Geschäftsvorgänge unbefristet erwerben sollte und dieses Nutzungsrecht nicht abtreten könne.
Die Beklagte veräußerte die von der Klägerin erworbenen und “gebrauchten” Lizenzen wiederum an ihre Kunden, welche dann auf der Homepage der Klägerin eine Kopie der Software herunterladen konnten. Die Klägerin begehrte vor den deutschen Gerichten ein Verbot dagegen.
Aus der EU-RL zum Schutz von Computerprogrammen geht jedoch hervor, dass sich das ausschließliche Verbreitungsrecht von Computerprogrammen innerhalb der Europäischen Union jedoch mit der ersten Veräußerung durch den jeweiligen Urheberrechtsinhaber (oder eines Dritten mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts) erschöpft.
Die Klägerin meinte hingegen, dies gelte nicht für die Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Software. Der BGH legte schlussendlich die Frage dem EuGH zur Auslegung vor, welcher sich für einen Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen aussprach und ausführte, dem stehe nicht entgegen, dass die Software beim Ersterwerb heruntergeladen würde.
Weiter gelte auch hier der Erschöpfungsgrundsatz, sodass die jeweiligen Kunden das Eigentum an den Programmen erwerbe, insbesondere durch das Überlassen ebendieser Programmkopie und des entgeltlich durch den Lizenzvertrag erworbenen Nutzungsrechtes. Allerdings müsse der Verkäufer die Programmkopie auf seinem Computer unbrauchbar machen, da er sonst gegen das Vervielfältigungsverbot verstoße.
Die Ausgestaltung eines Lizenzvertrages kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Es ist wichtig, für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, den entsprechenden Lizenzvertrag aufzusetzen und somit abgesichert zu sein.
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