GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Viele Städte und Gemeinden griffen in der Vergangenheit auf Zinswetten (sogenannte Swaps) zurück, um Geld zu beschaffen. Dieses risikoreiche Investment führte aber in vielen Fällen dazu, dass die Kommunen große Verluste erlitten. Im Anschluss verlangten die Banken die Zahlung noch ausstehender Beträge, welche im Zusammenhang mit den Swap-Geschäften entstanden sind. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass die Kommunen nicht zu Zahlungen verpflichtet sind (Az.: I-9U 101/12). Im zugrundeliegenden Fall führte die Entscheidung des OLG dazu, dass die Stadt keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten der Jahre 2007 und 2008 an die Bank zu leisten hat.
Mit ihrem Urteil folgten die Richter der Auffassung des Landgerichts (LG) Düsseldorf, welches bereits zuvor der Kommune Recht gab. Die Revision wurde somit abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es keinen Unterschied zwischen Städten und Gemeinden oder anderen Bankkunden hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit gebe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kommunen detaillierte Kenntnisse in Bezug auf Zinswetten haben. Daraus folgt, dass eine objektgerechte Beratung auch gegenüber Kommunen zu erfolgen habe.
Vorliegend sei die Stadt jedoch nicht auf das hohe Verlustrisiko, welches höher einzuschätzen sei als das der Bank, hingewiesen worden. Aber genau dies hätte erfolgen müssen. Der negative Marktwert zum Zeitpunkt des Geschäfts sei ein wesentlicher Faktor. Das OLG folgte damit der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Banken eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften haben und übertrug dies auch auf Kommunen.
Städte und Gemeinden, die ebenfalls Verluste bei Zinswetten erlitten, können aufatmen. Die eigenen Ansprüche können mithilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts geltend gemacht werden.
Zudem sollten Forderungen von Banken zunächst auf die rechtliche Gültigkeit überprüft werden. Bei Vorliegen von Beratungsfehlern können ungerechtfertigte Zahlungsaufforderungen abgewehrt werden.
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