GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dieser Grundsatz, welcher der Bundesgerichtshof (BGH) durch seine ständige Rechtsprechung immer wieder hervorhebt, gelte auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (BGH Az.: II ZR 176/10). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Gesellschafter einer GmbH auf Schadensersatz wegen Verlustes künftiger Gewinnausschüttungen geklagt. Kläger und Beklagter waren Mitgesellschafter einer GmbH. Der Beklagte kündigte seine Beteiligung und ging zu einem Konkurrenzunternehmen, welches in der Folge auch die Kunden und bereits begonnene Aufträge übernahm. Durch die weggefallenen Geschäfte musste die GmbH Insolvenz anmelden.
Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, es stehe kein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz an den Kläger persönlich zu. Der Verlust zukünftiger Gewinnausschüttungen stelle nur einen mittelbaren Schaden des Klägers dar, der sich aus der Schädigung der Gesellschaft ergebe. Schadensersatz aus einer solchen mittelbaren Schädigung könne der Gesellschafter aber nicht durch Leistung an ihn verlangen, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Gesellschaft sich mittlerweile im Insolvenzverfahren befinde.
Der Insolvenzverwalter hatte sich bereits im Vorfeld mit dem Beklagten in einem Vergleich auf eine Zahlung von 20.000 Euro geeinigt. Die Richter stellten klar, dass auch ein etwaiger Anspruch gegen den Insolvenzverwalter, falls dieser beim Vergleich pflichtwidrig gehandelt habe, ebenfalls nur eine Leistung an die Insolvenzmasse begründe. Eine Leistung an den Gesellschafter persönlich bestehe aber in keinem Fall.
Beteiligungen an einer Gesellschaft sind in vielen Fällen mit rechtlichen Fragen und Problemen verknüpft. Die Komplexität des Gesellschaftsrechts macht es nicht immer einfach auf Anhieb die richtige Lösung zu finden. Abhilfe schafft hier der rechtlich Rat eines im Gesellschaftsrecht versierten Anwalts. Eventuelle Ansprüche der Gesellschafter oder der Gesellschaft können sich aus vielen verschiedenen Vorschriften oder aus der ständigen Rechtsprechung ergeben. Ein Rechtsanwalt prüft den vorliegenden Sachverhalt genau und hilft bei der Durchsetzung bestehender Ansprüche.
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