GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht (FG) Hessen entschied mit Urteil vom 02.07.2013, dass die Kosten für ein solches Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können, da die nötige Zwangsläufigkeit fehlt (Az. 13 K 985/12).
Vorliegend verlangte die ehemalige Ehefrau des Klägers Auskunft über dessen Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und anderer notwendiger Unterlagen für die Wertermittlung. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Gutachter mit der Erstellung des betreffenden Wertgutachtens. Dieser erstellte das kostenpflichtige Gutachten, dessen steuerliche Berücksichtigung das Finanzamt bei der Steuererklärung des Klägers verweigerte.
Der Kläger hatte das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastung angegeben und führte aus, er hätte diese Kosten aus rechtlichen Gründen aufwenden müssen, da seine Ehefrau mit der Auskunftsklage ein solches Gutachten verlangt hatte.
Das Finanzgericht Hessen folgte dem nicht. Es wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Erstellung des betreffenden Gutachtens nicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsbegehren der ehemaligen Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der Unterlagen gerichtet gewesen, nicht auf die kostenpflichtige Erstellung eines Gutachtens. Dies entspricht laut FG Hessen auch der Rechtslage im Zivilrecht, wonach lediglich ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Bestand des Endvermögens besteht. Der darüber hinausgehende Anspruch auf Wertermittlung sei nur auf Wertermittlung durch den Verpflichteten selbst oder seiner Hilfskräfte gerichtet.
Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Wertermittlung durch einen Sachverständigen erfolge. Insbesondere hatte die ehemalige Ehefrau die Beauftragung eines Sachverständigen lediglich als sinnvoll erachtet, nicht jedoch als zwingend. Das Gericht betonte, der Kläger habe den Sachverständigen selbstverantwortlich beauftragt und habe daher keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies habe das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren richtig erkannt.
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