GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) einem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zugesprochen, der eine fremde Marke als Element eigener Werbung genutzt habe.
Der Beklagte habe in dem zu entscheidenden Fall mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine Ware geworben. Darin sei laut OLG Frankfurt die Gefahr für den Markeninhaber zu sehen, dass potenzielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehe. Die Herkunftsfunktion der Marke werde dadurch beeinträchtigt.
Die Klägerin, die ihre Produkte bisher über exklusive Partner vertrieben hatte, sah in der eigenen Werbung durch den Ladeninhaber mit ihrem Markennamen eine Verletzung ihres Markennamens. Eine Schädigung des durch den exklusiven Vertrieb erworbenen Rufs wollte sie vermeiden.
Mit dem Urteil des OLG Frankfurt wurde die Auffassung der Klägerin bestätigt. Eine andere Beurteilung könne sich insbesondere auch nicht daraus ergeben, dass auf dem Schild noch weitere Marken auftauchten oder ein Hinweis im Schaufenster auf die nicht bestehende Beziehung der Parteien angebracht sei. Ein solcher Hinweis wirke der Irreführungsgefahr des Kunden nur dann entgegen, wenn der Verbraucher diesen im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme.
Marken sind zu einem täglichen Bestandteil des Lebens geworden. Sie dienen insbesondere der Identifizierung von Produkten und Dienstleistungen. Mit einer bestimmten Marke wird eine konkrete Leistungsfähigkeit und Qualität der Produkte verbunden. Marken können und stellen für die Unternehmen einen erheblichen Vermögenswert dar. Um einen bestmöglichen Schutz der Marke zu gewährleisten, sollte die Marke deshalb durch Eintragung geschützt werden. Durch die Eintragung der Marke wird dem Inhaber Schutz vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte gewährt.
Gerade mit Blick auf die rasant fortschreitende Globalisierung sollten hier rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Ein im Bereich des Markenrechts tätiger Rechtswalt kann umfassende Lösungen bezüglich des optimalen Schutzes Ihrer Marke ausarbeiten.
Bei der Verletzung eines bestehenden Markenrechts sollte möglichst schnell gegen die Verletzung vorgegangen werden, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht zu verwirken und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
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