Der Logistikvertrag im Handelsrecht und Transportrecht

Der Logistikvertrag im Handelsrecht und Transportrecht

Der Logistikvertrag im Handelsrecht und Transportrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Logistikrecht.html Der Logistikvertrag ist ein sog. typengemischter Vertrag aus dem Handelsrecht, bzw. dem Transportrecht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Logistikvertrag kann Bestandteile verschiedener Vertragstypen, wie etwa dem Fracht-, Werk- oder Lagervertrag, aufweisen. Der Spediteur kann sich im Rahmen eines Logistikvertrages zu einer großen Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten verpflichten, eben weil es sich um einen typengemischten Vertrag handelt, der keine gesetzliche Regelung erfahren hat. Insbesondere die Privatautonomie des Zivilrechts ermöglicht den Parteien des Vertrages eine weitgehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Vertrages. So kann sich der Spediteur zu Leistungen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und letztlich auch Zulieferung der betreffenden Produkte verpflichten, d.h. Logistik bedeutet heutzutage mehr als nur den Transport eines Wirtschaftsguts von einem Ort zum anderen Ort. Dadurch wird eine nahezu umfassende Einbeziehung des Spediteurs in die verschiedenen Arbeitsprozesse seines Auftraggebers ermöglicht.

Die Vertragsparteien können auch Logistik-AGB in den Vertrag wirksam mit einbeziehen. Die Logistik-AGB sind vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) empfohlene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Haftung des Spediteurs für zusätzliche logistische Leistungen regeln, welche im Rahmen eines “Zurufgeschäftes” auftreten. Hier kann es zu Überschneidungen mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kommen, wobei letztlich nicht geklärt ist, welche der Bedingungen hier vorrangig wären. Dies könnte aber wohl individualvertraglich durch die Vertragsparteien festgelegt werden. Hier gilt zu beachten, dass die ADSp jedoch nicht auf alle Logistikverträge Anwendung finden können.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Logistikvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, ist es für rechtliche Laien häufig schwierig, die gesetzlichen Regelungen zu durchschauen. Dies ist jedoch gerade im Bereich der Haftung von besonderer Bedeutung, vor allem kann es kompliziert werden, wenn Logistik-AGB oder die ADSp wirksam in den Logistikvertrag einbezogen wurden.

Ein im Logistikrecht versierter und kompetenter Rechtsanwalt kann helfen, Verträge zu erstellen, die den Interessen der Vertragsparteien gerecht werden. Außerdem kann er prüfen, ob etwaige Ansprüche bestehen und ggf. helfen, diese durchzusetzen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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