Der Degi International hat es nicht geschafft, während seiner Schließung seit November 2009 ausreichend Kapital zu beschaffen, um alle zu erwartenden Rückgabewünsche seiner Anleger bei erneuter Öffnung erfüllen zu können. Folge der unzureichenden Liquidität ist die Abwicklung des Fonds. Die Liquidation des Degi International soll bis zum 15. Oktober 2014 andauern. Ab April 2012 sollen halbjährliche Auszahlungstranchen an die Anleger erfolgen.
Trotz dieser geplanten Auszahlungen sind Verluste für die Anleger zu erwarten. Insbesondere die Anleger, die ihre Ersparnisse in den Fonds investiert und hiermit eine sinnvolle Altersvorsorge treffen wollten, können und wollen aber keine Verluste hinnehmen. Sie fühlen sich schlecht beraten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com rät Betroffenen in dieser Situation: Geschädigte Anleger sollten jetzt nicht tatenlos zusehen. Sinnvoll ist es, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, prüfen zu lassen.
Aufgrund unserer Erfahrung mit einer Vielzahl von Mandaten zum Degi International können wir sagen, dass die Banken den Degi International oftmals als sehr sicher angepriesen, aber dabei den Anleger über die Risiken des Fonds – wie das Schließungs- und Verlustrisiko – nicht aufgeklärt haben. Hierin kann eine Falschberatung liegen, die zum Schadensersatzanspruch des Anlegers führt, denn die Bank ist gegenüber dem Anleger zur ordnungsgemäßen Aufklärung verpflichtet.
Ein weiterer Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch des Anlegers kann darin liegen, dass die Bank Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung des Fonds erhielt (sog. Kick-Backs), verschwiegen hat, obwohl eine diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger bestand. Auch hierdurch kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch ausgelöst werden.
Besteht ein diesbezüglicher Anspruch des Anlegers, hat dieser die Möglichkeit, doch noch schadlos aus seiner Fondsbeteiligung herauszukommen. Es ist vor diesem Hintergrund ratsam, etwaige Ansprüche von einem mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauten Anwalt prüfen zu lassen.
Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Anleger nicht zögern, sondern zeitnah eine Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen. Denn tritt Verjährung ein, sind tatsächlich bestehende Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Gegner hierauf beruft.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
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