Steuerliche Bewertung von Medienfonds kann anders als erwartet ausfallen

Steuerliche Bewertung von Medienfonds kann anders als erwartet ausfallen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Modell von Medienfonds ist denkbar einfach. Die meisten dieser Fonds sind geschlossene Fonds, in denen der Investor gleichzeitig als Unternehmer fungiert. Das von den Anlegern investierte Geld fließt in ausgewählte Film- und Fernsehproduktionen. An den Erlösen dieser Produktionen sind die Anleger der Medienfonds beteiligt.

Als großen Vorteil dieser Anlage bezeichneten die Verantwortlichen die beträchtlichen Steuervorteile. Gerade diese Steuervorteile sollen die Anleger von der Investition in Medienfonds überzeugt haben. Allerdings blieben die erwarteten Renditen aus. Außerdem sollen sich auch die angepriesenen Steuervorteile für die Anleger nicht ausgezahlt haben. Einige Finanzämter sollen Forderungen nach Steuernachzahlungen gestellt haben. Diese Meldung könnte für viele Anleger die Investition als großen Misserfolg darstellen.

Die negative Entwicklung der Medienfonds ist wohl auf die schlecht ausgefallenen Einspielergebnisse zurückzuführen. Diese sind teilweise erheblich niedriger ausgefallen als erwartet. Dadurch sind auch die versprochenen Auszahlungen in weitaus geringerem Umfang oder gar nicht vorgenommen worden. Einige Anleger sehen nun ihr Geld in Gefahr und sich einer möglichen Steuernachzahlung ausgesetzt.

Jedoch sollte dies nicht einfach so hingenommen werden. Es ergibt sich möglicherweise die Chance gegen die schlechte Entwicklung vorzugehen und zumindest einen Teil des investierten Geldes noch zu retten. In Betracht kommt ein Anspruch der Anleger wegen Falschberatung zum Zeichnungszeitpunkt, wonach den Anlegern Schadensersatz zustehen könnte. Ein im Kapitalmarkrecht tätiger Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Anleger über die möglichen Risiken aufgeklärt wurden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt können die sog. “Kick-Backs” sein. Kick-Backs sind Rückvergütungen an die tätigen Berater. Es besteht von Seiten der Banken in diesen Fällen eine Informationspflicht gegenüber den Anlegern.

Anleger sollten sich an einen Rechtsanwalt wenden, der eine genaue Prüfung des Einzelfalls vornimmt. Bei bestehenden Schadensersatzansprüchen könnte der Anleger dann so gestellt werden, als hätte er die Investition nie getätigt. Beachtet werden sollten jedoch die Verjährungsfristen, da ein bestehender Anspruch ansonsten nicht mehr durchgesetzt werden kann.

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