GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das OLG führt in seinem Beschluss vom 29.05.2013 aus, dass sich der Bedarf eines volljährigen Kindes nicht dadurch verringere, dass es kostenfrei im Haus seiner Großmutter und ihres Ehepartners lebe (Az.: 2 WF 98/13). Der volljährige Antragsteller, welcher 1994 geboren wurde, verlangt wohl von seinem Vater Unterhalt ab Erreichen der Volljährigkeit. Der Antragsteller besucht offenbar die Höhere Handelsschule und bezieht bislang keine BAföG-Leistungen. Er lebe kostenfrei im Haus seiner Großmutter und ihres Ehemannes, welcher den Antragssteller auch finanziell unterstütze, zu dem er jedoch keine verwandtschaftliche Beziehung habe.
Das OLG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Vater wohl gewährt, welche ihm das Amtsgericht (AG) scheinbar versagt hatte. Begründet hatte das AG seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller keinen eigenen Haushalt führe und dementsprechend seine Situation mit der eines volljährigen Kindes, welches noch im Haushalt seiner Eltern lebe, vergleichbar sei und die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und ihrem Ehemann ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen seien.
Diese Auffassung teilte das OLG offenbar nicht. Es ging davon aus, dass der Antragsteller einen bestimmten monatlichen Bedarf habe, da seine Lebenssituation eben nicht der eines Kindes im Haushalt der Eltern, sondern der eines Kindes mit eigenem Haushalt vergleichbar sei. Dass er kostenfrei, d.h. ohne etwas für Verpflegung oder Wohnen zahlen zu müssen, dort lebe, stehe dieser Auffassung auch nicht entgegen. Die Großmutter, welche nicht leistungsfähig ist, treffe auch keine Unterhaltspflicht in Bezug auf ihr Enkelkind, insbesondere nicht im selben Umfang wie die Eltern des Kindes.
Letztlich führte das OLG aus, die Aufnahme des Enkelkindes in ihren Haushalt, stelle eine freiwillige Leistung Dritter, nämlich der Großmutter und ihres Ehemannes, dar, welche somit keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragsstellers habe, für welchen schlussendlich der Vater, welcher seinem Einkommen nach leistungsfähig ist, aufzukommen.
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