OLG Brandenburg: Autokredit-Widerruf trotz BGH-Entscheidungen weiterhin möglich!

OLG Brandenburg: Autokredit-Widerruf trotz BGH-Entscheidungen weiterhin möglich!

Obwohl der Bundesgerichtshof den Widerruf in zwei Fällen für unzulässig erklärte, ist dieser laut dem Oberlandesgericht Brandenburg dennoch weiterhin möglich! Was bedeutet dies nun für den Verbraucher?

Widerruf von Autokrediten 

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf sind fehlerhafte und unzulässige Klauseln in den Verträgen, wodurch die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht greift und der Widerruf auch nach Jahren möglich ist. Falls dies gegeben ist, kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrages, wodurch der Verbraucher den Kaufpreis erstattet bekommt und sein Auto an den Hersteller zurückgeben darf. Besonders interessant ist dieses Vorgehen für Betroffene des Abgasskandals oder der Diesel-Fahrverbote. 

BGH erklärt Verträge für rechtens 

Nun hieß es vielerorts, dass der Widerruf von Autokrediten nicht mehr möglich sei. Anlass für diese Behauptung waren zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, der die Rückabwicklung ablehnte. Konkret wurden hier Fälle der Ford Bank und der BMW Bank verhandelt. Ein aktuelles Urteil zeigt jedoch: Der Autokredit-Widerruf ist weiterhin möglich! Das OLG Brandenburg stellte hier fest, dass Verträge anderer Banken mit anderer Formulierung dennoch unzulässig sein könnten. Dies lässt sich sogar indirekt aus den BGH-Urteilen ableiten. 

Angaben der Mercedes-Benz Bank unzureichend 

Das Gesetz schreibt den Banken grundsätzlich vor, welche Informationen in den Dokumenten gegeben sein müssen. Da dies laut dem OLG Brandenburg bei der Mercedes-Benz Bank nicht der Fall war, sind betroffene Kunden zu einem Widerruf berechtigt. Der entsprechende unzulässige Text soll sich auf Seite eins des Vertrages finden lassen und Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung beinhalten und folgendermaßen lauten: 

„Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“

Diese Klausel bietet lediglich Informationen zur gesetzlichen Höchstgrenze, allerdings keine zur Berechnungsmethode. Doch auch der Bundesgerichtshof fordert diese Angabe in den Dokumenten. Folge: Der Widerruf ist trotz der BGH-Urteile unter Umständen weiterhin möglich und stellt für Betroffenen eine interessante Option dar. 

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