Halloween – Rechtsfragen zur gruseligsten Nacht des Jahres

Halloween – Rechtsfragen zur gruseligsten Nacht des Jahres

Ein Interview mit ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer

Halloween - Rechtsfragen zur gruseligsten Nacht des Jahres

Halloween: In der Nacht zu Allerheiligen wird gerne gefeiert. Wie ursprünglich in Irland, dann in den USA, ist auch bei uns Halloween Anlass für ausgelassene Partys und Streiche beim Süßigkeiten-Sammeln. Damit es beim Spaß für alle bleibt, beantwortet ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer die wichtigsten Fragen zum gruseligen Vorabend des ersten Novembertages.

Wann dürfen Kinder an Halloween allein losziehen und Süßigkeiten sammeln?
RA Tobias Klingelhöfer: An Halloween sollten Eltern ihre Kinder möglichst lange begleiten. Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind. Das Jugendschutzgesetz regelt jedoch den Aufenthalt an bestimmten Orten. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben. Sollten die Kinder alleine losziehen dürfen, so sollten klare Vereinbarungen getroffen werden. Ein Tipp für die Absprache mit dem Nachwuchs: Man darf bei 14-Jährigen durchaus erwähnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden können, wenn sie etwas beschädigen.

Wer haftet, wenn die Kinder mit ihren Streichen übers Ziel hinausschießen?
RA Tobias Klingelhöfer: Leider eskalieren manche Streiche bis hin zur Sachbeschädigung. Der Satz “Eltern haften für ihre Kinder” stimmt aber nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Passiert etwas, wird in die Überlegung, wer haftet, das Alter der Kinder, deren Einsichtsfähigkeit und die Tatsache mit einbezogen, ob die Eltern sie “aufgeklärt” haben.

Welche Möglichkeiten haben denn Geschädigte?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn Sie beispielsweise einen Ihnen unbekannten Sprayer oder Eierwerfer auf frischer Tat erwischen, hätten Sie zumindest gerne, dass er die Schweinerei wegmacht. In diesem Fall sollten Sie nach seinem Ausweis fragen. Weigert die Person sich, ihre Identität preiszugeben, dürfen Sie sie meist festhalten und die Polizei rufen. Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten machen Sie sich u.U. der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar.

Schön gruselige Kostüme sind doch erlaubt. Oder?
RA Tobias Klingelhöfer: Klar! Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich doch nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Problematisch sind Gesichtsmasken, denn was auf der Party schmückt, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen verliert er sogar den Schutz seiner Kaskoversicherung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Und wie sieht es mit Waffen aus?
RA Tobias Klingelhöfer: Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind wohl kein Problem. Abraten kann ich nur von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten und antiken Ausstellungsstücken. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von “Anscheinswaffen” verbietet.

Allerheiligen ist ein “stiller Feiertag”. Sind da öffentliche Partys am Vorabend erlaubt?
RA Tobias Klingelhöfer: Verboten sind sie zumindest nicht. Und es hängt vom Bundesland ab. Bayern beispielsweise hat das strengste Feiertagsgesetz. Es verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Besonders pfiffig versuchte vor ein paar Jahren ein Verein dies zu umgehen, indem er zu einer “Versammlung” in eine Gastwirtschaft einlud. Neue Mitglieder waren willkommen. Das Ordnungsamt griff ein. Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplante “Vereinssitzung” war danach rechtmäßig. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530). Da Allerheiligen aber nur in fünf Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, steht dem bunten Halloween-Treiben meist nichts entgegen.

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