Feiertage: Es gibt Unterschiede

Feiertage: Es gibt Unterschiede

ARAG Experten über die Feiertagsverordnungen in den verschiedenen Bundesländern

Feiertage: Es gibt Unterschiede

Am kommenden Mittwoch ist Allerheiligen: Ein ganz besonderer Feiertag für die einen; grauer Alltag für die anderen. Ein Anlass für die ARAG Experten, die Feiertagsregelungen in Deutschland einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Wie viele Feiertage gibt es eigentlich?
Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt. Nicht einmal die Anzahl der Feiertage ist in allen Bundesländern einheitlich. Im Durchschnitt sind es zehneinhalb Feiertage im Jahr. In Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen gibt es nur neun Feiertage im Jahr. Besser haben es die Bayern. Hier gibt es 13 gesetzliche Feiertage. Ausnahme Augsburg: Die Großstadt am Weißwurstäquator darf sich nämlich über einen zusätzlichen Feiertag freuen, das Augsburger Hohe Friedensfest am 8. August. Mit 14 gesetzlichen Feiertagen hat Augsburg somit die meisten Feiertage Deutschlands.

Neun Feiertage gelten in allen Bundesländern. Dies sind

-Neujahr
-Karfreitag
-Ostermontag
-Maifeiertag
-Christi Himmelfahrt
-Pfingstmontag
-Tag der deutschen Einheit
-1. Weihnachtstag
-2. Weihnachtstag

Andere Feiertage gelten nur in Bundesländern oder Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Das sind

-Dreikönigstag
-Fronleichnam
-Mariä Himmelfahrt

Der Reformationstag gilt in Bundesländern mit überwiegend protestantischer Bevölkerung als Feiertag; allerdings mit Einschränkungen. Der Buß- und Bettag wurde in Deutschland mit Ausnahme von Sachsen 1995 zu Gunsten der Pflegeversicherung als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Praktisch bundesweit gelten der Heilige Abend und Silvester als “Halbe Feiertage”.

Was bedeutet ein gesetzlicher Feiertag rechtlich?
Feiertage sind für Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei, und zwar bezahlt! Ihnen ist nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Trotzdem steht auch an Feiertagen selten das gesamte Land still, schließlich müssen in Krankenhäusern und Pflegeheimen Menschen betreut werden, in Bussen, Straßenbahnen und Zügen Personen fahren und in Restaurants und Bäckereien Menschen bedient werden. Gibt es für die Beschäftigten, die trotz Feiertag arbeiten müssen, Feiertagszuschläge, sind diese im Rahmen des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Es kann außerdem bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist; jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden. Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus der Arbeitszeitverordnung des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder – mit Ausnahmen wie zum Beispiel dem Verkauf von Blumen oder Backwaren – geschlossen sein und Lastkraftwagen dürfen an Feiertagen nicht verkehren und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken.

Was sind “stille Tage”?
Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte “stille Tage” vor. In einigen Ländern werden sie auch als “stille Feiertage” bezeichnet. Dann sind besondere Einschränkungen zu beachten, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag. Auch erhalten Filmproduktionen keine Feiertagsfreigaben, deren “Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist”. In Sachsen und Bayern fallen auch einige kirchliche Hochfeste, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis), unter den Schutz der stillen Tage. Auch Allerheiligen, also der 1. November, ist vielerorts ein stiller Feiertag, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Das kann zu einiger Verwirrung führen, denn immer öfter werden am Vorabend von Allerheiligen mehr oder weniger ausufernde Halloween-Partys gefeiert. Das ist auch erlaubt. Verboten sind an Allerheiligen selbst hingegen öffentliche Tanzveranstaltungen sowie laute Musik in Kneipen und Discos – allerdings nur von 5 bis 18 Uhr. Um 5 Uhr muss also Schluss sein mit der Halloween-Party. Wer länger feiern möchte oder es tagsüber nicht ohne Tanzen aushält, kann aber nach Niedersachsen oder in die Niederlande fahren. Dort ist der 1. November kein Feiertag. Reine Hintergrundmusik ist in Gaststätten laut ARAG Experten aber auch in Bayern und Sachsen den ganzen Tag über erlaubt.

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