Hamm/Berlin (DAV). Wer als Transsexueller seinen Status – etwa seinen Namen oder die Geschlechtszugehörigkeit – ändern lassen möchte, muss zwei Sachverständigengutachten vorlegen. Handelt es sich um mehrere Verfahren, müssen jeweils zwei Gutachten vorgelegt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 2. November 2012 (AZ: 15 W 511/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die 58 Jahre alte Transsexuelle hatte im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens erreicht. Hierfür hatte sie zwei Sachverständigengutachten eingeholt. In der Folgezeit unterzog sie sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Gut zwei Jahre später beantragte sie, die Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtlich festzustellen. Das Amtsgericht ordnete eine erneute Begutachtung an. Die Frau lehnte das mit Hinweis auf die Gutachten aus dem Verfahren zur Änderung ihres Vornamens ab.
Sie unterlag jedoch in zwei Instanzen. Das Transsexuellengesetz sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit zwei Sachverständigengutachten vor. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, könne er sich im späteren Verfahren nicht auf die früheren Gutachten beziehen. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der antragstellenden Person zum anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und ob diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Das Gericht könne nicht sicher sein, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten.
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