Zuverlässige Dritte nach dem GwG

Zuverlässige Dritte nach dem GwG

Was ist bei der Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten.

BildLegitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte – §17 GwG. Was ist bei der Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin regeln Mindestanforderungen, die Zuverlässige Dritte nach dem GwG erfüllen müssen. Der folgende Blog vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Compliance-Richtlinien der BaFin richtig umzusetzen:

# Wann gelten Auslagerungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen?

# Zuverlässigkeit und Reputation mit Stichproben überprüfen

# Darf der GwB auf vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland zurückgreifen

# Welche Anforderungen gelten für das PostIdent-Verfahren?

Legitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte §17 GwG
Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG: Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen übertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des Verpflichteten tätig. Der Verpflichtete bleibt auch hier für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.

Die Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbesondere müssen die Personen und Unternehmen, auf die die Durchführung der Sorgfaltspflichten übertragen wird, hierfür geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.

Folgende Mindestanforderungen sind zu beachten:

(5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden

1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten,
2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung des Verpflichteten und
3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Verpflichteten.
(7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
(8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unberührt.

Zuverlässigkeit – Stichprobenprüfung – Reputation: Legitimationsprüfung durch Zuverlässige Dritte nach dem GwG
Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prüfende Zuverlässigkeit und die während der Vertragsbeziehung stichprobenmäßig zu überprüfenden Angemessenheit und Ordnungsgemäßheit der zur Sorgfaltspflichterfüllung getroffenen Maßnahmen.

Bei einer Übertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der Prüfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die Zuverlässigkeitsprüfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.

Vor allem die Übermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemäße Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begründen.

Vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland: Legitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte nach dem GwG
Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.

Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dürfen ihren Sitz auch im Ausland haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.

Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als Erfüllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begründet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansässige Personen und Unternehmen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäß den im Geldwäschegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzuführen.

Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre Fähigkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu überprüfen und zu dokumentieren.

Anforderungen an das PostIdent-Verfahren
Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist als anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG klassifiziert. Alle entsprechenden Voraussetzungen müssen auch gegenüber der Deutschen Post AG erfüllt sein. Sofern gültige Rahmenverträge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden Verträge jedoch nicht diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.

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