Zum Schulstart: Schulrecht kompakt

Zum Schulstart: Schulrecht kompakt

ARAG Experten mit Informationen zum Schulstart

Zum Schulstart: Schulrecht kompakt

Für alle Kinder, die bis zum Stichtag in ihrem jeweiligen Bundesland sechs Jahre alt werden, gilt die Schulpflicht. Dieser Stichtag ist allerdings nicht in Stein gemeißelt, sondern kann im Einzelfall vorgezogen oder verschoben werden. Welche Regeln es bei der Einschulung gibt, was für Konsequenzen bei Schulverweigerung drohen und welche Ausnahmen gelten, erläutern die ARAG Experten in einem Überblick.

Schulpflicht in Deutschland
In Deutschland haben alle Kinder dieselbe Pflicht, die Schulbank zu drücken. Dieses Recht auf Bildung ist sogar im Grundgesetz verankert. Verstöße gegen die Schulpflicht oder die Schulverweigerung können laut ARAG Experten mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Ausgenommen von der Schulpflicht können Kinder sein, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.

Einschulung außerhalb des Stichtages
Jedes Bundesland hat eigene Regelungen zur Einschulung außerhalb des Stichtages. Soll ein Kind früher oder später eingeschult werden, müssen Eltern einen Antrag bei der Grundschule stellen, denn die Entscheidung, ob der Stichtag verschoben werden kann, liegt bei der Schulleitung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Schule dazu ein schulärztliches oder auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen kann. Gründe für eine spätere Einschulung bzw. für das Ablehnen einer vorzeitigen Einschulung können beispielsweise der fehlende geistige und körperliche Entwicklungsstand des Kindes oder andere gesundheitliche Probleme sein. Wird die Einschulung zurückgestellt, können Kinder zunächst eine Vorschulklasse, Förderklasse oder einen Schulkindergarten besuchen.

Wunsch- oder Einzugsschule?
Für die öffentlichen Grundschulen gibt es in den meisten Bundesländern festgelegte Einzugsgebiete. Das heißt, dass Kinder, die in der Nähe einer bestimmten Schule wohnen, dieser automatisch zugeordnet werden. Welche Einzugsschule zuständig ist, erfahren Eltern frühzeitig in einem Schreiben des Schulamtes. Wenn Eltern aber möchten, dass ihr Kind eine andere Grundschule besucht, ist auch das unter gewissen Voraussetzungen möglich. Beispielsweise, wenn Geschwister nicht getrennt werden sollen, die Wunschschule beruflichen Erfordernissen der Eltern besser entgegenkommt oder wenn die speziellen Interessen des Kindes an einer anderen Schule besser gefördert werden. Einen Anspruch auf einen Platz haben Eltern allerdings nur in der Einzugsschule. Eine andere Möglichkeit ist die Einschulung an einer privaten oder freien Schule, zum Beispiel an einer Montessori- oder Waldorf-Schule. Dies müssen Eltern jedoch auch der zuständigen Schule und der örtlichen Schulbehörde mitteilen.

Per Klage zur Wunschschule?
Wird das Kind an der gewünschten Schule nicht aufgenommen, können Eltern bei der Schulbehörde einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies muss laut ARAG Experten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids geschehen. Allerdings muss die Klage gut begründet sein, z. B. weil es formale Fehler im Aufnahmeverfahren gab oder die besonderen Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dass die besten Kita-Freunde auf die Wunschschule gehen, reicht hingegen als Begründung nicht aus (Verwaltungsgericht Köln, Az.: 4 L 819/22.KO). Wird die Zeit knapp, weil das Schuljahr bald beginnt, kann das Gericht per Eilverfahren eine vorläufige Entscheidung treffen, um sicherzustellen, dass das Kind rechtzeitig einen Schulplatz bekommt.

Die Schule wechseln
Ob Umzug, Leistungsdruck, Mobbing oder gravierende Probleme mit den Lehrern – es gibt viele Gründe, warum Eltern einen Schulwechsel beantragen. Dieser kann auch während des Schuljahres notwendig werden. In jedem Fall bleibt die Schulpflicht auch bei einem Wechsel bestehen. Die ARAG Experten raten also, alle Genehmigungen rechtzeitig einzuholen, damit keine Lücken im Schulbesuch entstehen.

Wenn man eine Schule gefunden hat, die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sollten Eltern mit der Schulleitung der alten Schule über die Gründe für den Wechsel sprechen und das zuständige Schulamt informieren. Dort muss auch der Antrag auf den Schulwechsel gestellt werden. Darin müssen alle wichtigen Daten und Fakten enthalten sein, wie beispielsweise Name und Klasse des Kindes, Angaben zur bisherigen und zur neuen Schule, die Begründung für den Schulwechsel inkl. unterstützender Unterlagen (ärztliche Atteste, Gutachten, Bescheinigungen, Zeugnisse etc.) sowie die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

Weitere interessante Informationen zum Schulrecht unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/schulpflicht-deutschland/

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