Zulässige und unzulässige Bankgebühren

Zulässige und unzulässige Bankgebühren

Zulässige und unzulässige Bankgebühren

Steuerberater Roland Franz

Autor: Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf

Es gibt keine zwei verschiedenen Meinungen darüber, dass ein Bankkunde Bankgebühren zu zahlen hat. Wenn Kreditinstitute ihren Kunden Gebühren berechnen, kommt es oft zu Streitigkeiten. Welche Entgelte im Bereich Girokonto Banken verlangen dürfen und welche Gebühren unzulässig sind, ist im Folgenden aufgelistet.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie gibt den aktuellen Diskussionsstand wieder.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat

Entgelt für Barein- und -auszahlungen auf das eigene Konto/vom eigenen Konto am Bankschalter
Ein Sonderentgelt für die Bareinzahlung und Barabhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Ebenso könnte sie eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten verlangen (BGH-Urteil vom 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93).

Entgelt für Ein- und Auszahlungen auf das eigene/vom eigenen Konto (Buchungsposten)
Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene/vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (Urteil vom 07.05.1996, Az. XI ZR 217/95).

Entgelte für nachträglich erstellte Kontoauszüge
Hat eine Bank ihrem Kunden Kontoauszüge bereits einmal übersandt oder auf andere Weise – etwa am Kontoauszugsdrucker – zur Verfügung gestellt, darf sie für nachträglich erstellte Auszüge ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt muss sich aber an den tatsächlichen Kosten des Instituts orientieren, darf also nicht einfach beliebig festgesetzt werden (BGH-Urteil vom 17.12.2013 – XI ZR 66/13).

Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen sowie für Benachrichtigungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden – auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97, Az. XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00).

Entgelte im Zusammenhang mit einem Kartenverlust
Die Bank oder Sparkasse darf vom Kunden dann kein Entgelt für eine neue EC- oder Kreditkarte verlangen, wenn die alte Karte auf Grund eines Verlusts oder Diebstahls gesperrt wurde. Eine anderslautende Klausel im Preisverzeichnis ist unwirksam (BGH -Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14).

Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos
Vergibt die Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, dann darf sie kein Entgelt verlangen, um dieses Konto zu führen (BGH-Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10).

Entgelt für die Kontenpfändung
Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (Urteile vom 18.05.1999 – Az. XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 – Az. XI ZR 8/99).

Keine Mehrkosten durch Pfändungsschutzkonto
Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Kontoentgelte durch die Umwandlung nicht erhöht werden (BGH-Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12, Urteile vom 13.11.2012 -XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

Entgelte, die nach Auffassung anderer Gerichte ebenfalls unzulässig sind

Entgelt für Barabhebung vom eigenen Konto
Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Barabhebung vom eigenen Konto kostenfrei. Denn die Bank erbringt keine Dienstleistung für den Kunden, sondern erfüllt vielmehr die eigene Pflicht, den Rückzahlungsanspruch des Kunden zu erfüllen. Aufgrund des neuen § 675 f Abs. 4 BGB gilt seit dem 31. Oktober 2009 hiervon abweichend: Zahlungsdienstleister dürfen ein vereinbartes Entgelt für jeden Zahlungsdienst erheben. Dies ist unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung. Auch die Abhebung ist ein Zahlungsdienst im Sinne von § 675 Abs. 3 Satz 1 BGB. Jede Barauszahlung, egal ob vom eigenen Konto oder vom Fremdautomaten, darf also bepreist werden. (Diese Auffassung wird nun auch durch ein Urteil des OLG Bamberg vom 17.April 2013 (Az.3 U 229/12,nicht rechtskräftig) bestätigt).

Entgelt für Kontoauskünfte, wenn unzulässige Gebühren zurückgefordert werden
Fordern Kunden von ihrer Bank rechtswidrig erhobene Gebühren zurück, bestehen viele Kreditinstitute darauf, dass der Kunde die Kontobelastung mit Datum und Betragshöhe nachweist. Das kann problematisch sein, wenn die Kontounterlagen nicht mehr vorhanden sind. Kunden können deshalb von der Bank kostenlos Auskunft über entsprechende Abbuchungen verlangen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000 – 5 U 116/98).

Entgelt für den Erhalt von Kontoauszügen
Kunden haben das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn dies nicht am Schalter möglich ist, muss ihnen ein Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, an dem sie den Kontostand kostenlos abrufen können. Werden jedoch Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen.

Kosten für Zwangskontoauszüge
Banken dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kein Entgelt verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden.

Kosten für Kopien oder Telefonate
Kosten für Kopien oder Telefonate dürfen Banken nicht auf den Kunden abwälzen. Ausnahme: Telefonate und Kopien werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt oder die Bank konnte von einem solchen Kundenwunsch ausgehen.

Kosten für Auskünfte Dritter oder für Auskünfte, die die Bank eingeholt hat
Wenn die Bank oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte einholen, müssen sie entsprechende Kosten als allgemeine Geschäftskosten übernehmen.

Entgelt für Überziehungsbearbeitung
Wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst werden können, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten, dürfen Kreditinstitute dafür kein Entgelt verlangen.

Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank muss bei einer Überweisung für den Geldeingang beim zutreffend benannten Empfänger sorgen. Der Empfänger ist zutreffend benannt, wenn der Kunde die richtige Kontonummer und Bankleitzahl angibt. Kommt das Geld trotz zutreffender Benennung nicht an und stellt die Bank Nachforschungen an, handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Sie kann dem Kunden daher keine Kosten für Nachforschung oder Recherche in Rechnung stellen.

Kosten für die Bearbeitung von Reklamationen
Banken können diese Kosten nicht den Kunden aufbürden (LG Köln, Urteil vom 16.08.2000 – 26 O 30/00). Das Geldinstitut ist vertraglich verpflichtet, einer Reklamation nachzugehen.

Gestaffelte Mahnkosten
Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto geringer werden die Kosten – nicht umgekehrt. Denn die Bank muss den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Gestaffelte Mahnkosten, bei denen jede Mahnung teurer wird, sollen nur den Druck auf den Schuldner erhöhen. Das ist nicht zulässig und verstößt auch gegen die Verpflichtung der Bank, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Mahnkosten von mehr als 3,00 EURO pro Mahnung
Mahnkosten müssen sich an der Höhe des üblicherweise zu erwartenden Schadens orientieren und dürfen keine Strafe sein. Durch Rationalisierungsmaßnahmen ist der Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen erheblich gesunken. Mahnkosten über 3,– EURO sind deshalb kaum zu begründen.

Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung – etwa für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen – darf kein Cent verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.

Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank – zum Beispiel das Girokonto – in der Regel fristlos, bei besonderer Vereinbarung mit einer Maximalfrist von einem Monat kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen.

Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung
Kreditkarten und EC-Karten-Verträge haben in der Regel eine bestimmte Laufzeit, beispielsweise zwei Jahre. Die Gebühren dafür zahlt der Kunde meist im Voraus. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, kann sich der Kunde den Anteil an der Kartengebühr für die nicht beanspruchte Vertragslaufzeit erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000 – 1 U 108/99).

Entgelt bei Kartensperre
Banken und Sparkassen dürfen in ihren AGB kein Entgelt für die Kartensperre verlangen, wenn sie mit der Sperre einer ihnen obliegenden gesetzlichen Pflicht nachkommen. Eine solche Verpflichtung für Institute besteht etwa, wenn der Kunde den Diebstahl oder Missbrauch seiner Karte meldet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012 – I-6 U 195/11).

Entgelt für eine Ersatzkarte
Banken und Sparkassen dürfen vom Kunden dann kein Entgelt für eine neue Kreditkarte verlangen, wenn die alte Karte beschädigt ist und das Geldinstitut selbst dafür verantwortlich ist (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000 – 13 U 186/99, rechtskräftig).
Sogar höchstrichterlich entschieden ist dagegen der Fall, dass die alte Karte aufgrund eines Verlusts oder Diebstahls gesperrt wurde. In diesem Fall darf die Ersatzkarte nichts kosten (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14).
Geht der PIN-Brief verloren, geht das ebenfalls nicht generell zu Lasten des Kunden. Die Bank muss den Brief dem Kunden kostenlos zur Verfügung stellen (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2 O 46/99).

Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung
Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht mit Kosten belastet werden (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2/2 O 46/99 und LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2001 – 8 O 57/01).

Provision bei Geldempfang aus dem Ausland
Einige Kreditinstitute fordern für aus dem Ausland eingegangenes Geld zu Unrecht eine Provision. Offenbar wollen sie damit die EU-Forderung umgehen, die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken. Die Banken werden jedoch bei Girokonten als reine Verrechnungsstelle tätig und müssen den Geldeingang ordnungsgemäß verbuchen. Eine besondere Dienstleistung für den Kunden ist dies nicht.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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