Fußgänger muss nicht mithaften, wenn Radfahrer nicht aufpasst
Kann eine Fußgängerin für einen Unfall haftbar gemacht werden, wenn sie die Fahrbahn betritt, obwohl sich zwei hintereinander fahrende Radfahrer nähern und einer der beiden beim Abbremsen so unglücklich stürzt, dass er verstirbt? Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 24.10.2012 – 5 U 583/12) konnte darin laut der HUK-COBURG, nur ein marginales Fehlverhalten erkennen, das keineswegs ausreichte, um die Angeklagte für den Unfall verantwortlich zu machen. Nach Ansicht der Richter wog das Fehlverhalten des tödlich verunglückten Radfahrers ungleich schwerer. Deshalb wiesen sie die Klage der Erben auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einer hälftigen Beteiligung an den Beerdigungskosten zurück.
Nach Ansicht des Gerichts hätte, der Verunglückte bei einer Straßenbreite von viereinhalb Metern genug Platz gehabt, um auszuweichen; so wie es der vorausfahrende Radfahrer tat. Als dieser sah, dass die Fußgängerin die Fahrbahn betrat, reagierte er prompt: klingelte laut, schrie und bremste. Dicht neben dem Bordstein kam er zum Stehen. Der Hinterherfahrende konnte sein Fahrrad weder schnell genug abbremsen, noch vermochte er auszuweichen, stattdessen prallte er mit voller Wucht auf den Vorausgefahrenen und zog sich bei seinem Sturz schwerste Verletzungen am Kopf zu, an denen er später verstarb. Die Richter konnten seine Reaktion nicht nachvollziehen. Vielmehr kamen sie zu dem Schluss, dass der Auffahrende das Verkehrsgeschehen in seinem Blickfeld nicht mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet hatte.
Bildunterzeile:
Augen auf im Straßenverkehr: Radfahrer müssen immer bremsbereit sein. Foto: HUK-COBURG
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