Zeitloses Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkreditverträgen endet wohl.

Ewiges Widerrufsrecht bei alten und neuen Verbraucherkreditverträgen wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wohl zum 21.03.2016 enden. Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Das Widerrufsrecht ist bei Verbraucherkrediten nach geltendem Recht zeitlich nicht befristet, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Die Bundesregierung plant, dies in Bezug auf Neu- und Altfälle im Rahmen der Umsetzung der Wohnraumverbraucherkreditlinie zu ändern. Das Gesetz soll am 21.03.2016 in Kraft treten. Danach soll das Widerrufsrecht für Altfälle spätestens nach einem Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes enden. Wir helfen Ihnen, durchzublicken und Ihre Rechte zu sichern.

Der Gesetzgeber plant das Widerrufsrecht im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) zu reformieren (BT-Drucksache 18/5922). Danach soll auch das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie soll zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 (BR-Drucksache 359/15) empfohlen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen wird. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2 Nummer 3 BGBEG könne das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden. Die Bundesregierung hat sich dieser Anregung angeschlossen, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 18/6286 ergibt: Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht aber erhebliche Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass diese fortbestehende Rechtsunsicherheit eine Belastung für die Kreditwirtschaft darstellt. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben für den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag unterbreitet. Entsprechend der Regelung für die Neufälle im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird darin für die Altfälle empfohlen, eine Erlöschensregelung vorzusehen.
Hier befindet sich der aktuelle Gesetzgebungsstand und hier der Text der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass auch bei Altfällen in der Zeit von 2002 – 2010 u.U. ein Verbraucherkreditvertrag nicht mehr zeitlos widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wer hier die aktuelle Entwicklung verschläft, könnte ziemlich verkatert aufwachen.

Die Rechtsanwälte Benedikt-Jansen und Dorst sind (u.a.) ausgewiesene Spezialisten für die Bearbeitung von Mandanten mit widerruflichen Verbraucherkreditverträgen.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 13 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

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