In der Fastenzeit werden lang gehegte Pläne endlich mal zur Kur zu gehen wieder akut.
Wie läuft das Prozedere mit der privaten Krankenkasse und wie beteiligt sich diese an den Kosten?
Die Rückenschmerzen werden nicht besser, das Übergewicht ist immer noch da und hohe Cholesterinwerte müssten mehr als dringend mit einer Kur und einer Änderung der Lebensumstände bekämpft werden. Das sind aber nur einige Gründe sich für eine Kur zu entscheiden. Je nach Ursache der Krankheit und Ziele der Behandlung werden dazu passende Rehabilitationsbehandlungen in unterschiedlichen Kurorten angeboten. Bevor Sie aber einen Kurwunsch hegen, sollten Sie zum Hausarzt gehen und sich ein Attest über die medizinische Notwendigkeit einer Kur ausstellen lassen und mit dem Arzt auch besprechen, welche Art von Kur in Ihrem Fall geeignet wäre.
Auch wenn ein Attest vorliegt, heißt es noch lange nicht, dass die PKV die Kosten für die Behandlung übernimmt. Grundsätzlich sind private Versicherer von der Erstattung von Rehabilitationsbehandlungen gesetzlich befreit, es sei denn der Versicherer bietet einen Kurkostentarif an. Dieser muss dann auch im Vertrag mit der PKV enthalten sein. Wenn all diese Voraussetzungen bestehen, muss allerdings geprüft werden, ob die Krankenkasse überhaupt für die Kur zuständig ist. Die Krankheit und das Ziel der Behandlung entscheiden nämlich, wer hier zuständig ist.
Der Deutsche Rentenversicherungsbund ist zuständig, wenn durch die Erkrankung die Erwerbstätigkeit gefährdet ist und der Antragsteller Arbeitnehmer ist. Das gilt nicht für Selbständige, wenn diese von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und sich privat versichert haben.
Die Berufsgenossenschaften sind bei Arbeitnehmern und Selbständigen, die freiwillig Mitglied in einer Berufsgenossenschaft sind, zuständig , wenn es sich hier um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Diese müssen bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Die Unfallversicherung ist zuständig, wenn nach einem Unfall eine Kur in Anspruch genommen werden muss.
Erst wenn all diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die private Krankenversicherung zuständig.
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