Regionale-Auskunft.com hat für die Kunden den Rat Verzugszinsen zu berechnen oder zumindest anzudrohen.
Viele Unternehmen kommen in die Bredouille, zahlt der Kunden nicht rechtzeitig. Viele Kunden lassen sich nämlich gern mit dem Ausgleich von Rechnungen Zeit. Dies obwohl die bestellte Ware schon geliefert ist und das Unternehmen somit seiner Vertragspflicht nachgekommen ist.
Regionale-Auskunft .com hat für die Kunden den Rat Verzugszinsen zu berechnen oder zumindest anzudrohen. Dies ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt. Unternehmen sollten sich hier jedoch nach dem Basiszins reichten. Dieser wird von der Bundesbank zweimal im Jahr neu festgesetzt. Diese Verzugszinsen können die Unternehmen auf www.basiszins.de berechnen und dem Kunden somit in Rechnung stellen. Zinsen lassen sich prima als Druckmittel verwenden. Unternehmen dürfen dem Kunden Verzugszinsen berechnen sobald dieser sich mit seiner Zahlung in Verzug befindet.
Regionale-Auskunft.com weist die Unternehmen darauf hin, dass sie zwischen Unternehmer und Verbraucher unterscheiden müssen. Da der Kunde sich in Verzug befindet und die Unternehmen somit Extrakosten, wie Porto, Arbeitszeit etc. haben dürfen diese ab der 2. Mahnung als Mahngebühren geltend gemacht werden. Um jedoch genau diese Prozedur zu vermeiden, sollten die Unternehmen direkt nach Erbringung der entsprechenden Leistung die Rechnung stellen.
Weiter lohnt es sich bei einem Zahlungsverzug den Kunden erst mal anzurufen. Oft ist die Rechnung im Geschäftsalltag untergegangen. Unternehmen sollten beachten, dass sie dem Kunden in der Mahnung androhen, dass zukünftig Mahngebühren fällig werden.
Auch rät Regionale-Auskunft.com dazu, immer in der Mahnung eine Zahlungsfrist zu nennen. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, wird die zweite Mahnung mit Verzugszinsen und Mahngebühren in Rechnung gestellt. Sollte dies auch keinen Erfolg bringen, können die Unternehmen noch zum Mahnbescheid greifen und auf diesem Wege ihre Forderung eintreiben.
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