(mpt-618) Wer in “wilder Ehe” lebt, wird mittlerweile nicht mehr despektierlich behandelt. Dennoch gelten gesetzliche Regelungen wie eine gesicherte Altersversorgung oder das Recht auf Unterhaltszahlung bei unverheirateten Paaren nicht. Diesen Anspruch haben nach wie vor nur verheiratete Paare. Irene von Behr, Fachanwältin für Familienrecht, empfiehlt daher: “Was unverheiratete Paare regeln sollten, ist individuell sehr verschieden und hängt von der wirtschaftlichen Situation und den gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen genauso ab wie von den gemeinsamen Planungen – etwa ob ein gemeinsames Haus oder Kinder vorgesehen sind.”
Finanzielle Angelegenheiten vertraglich regeln
Auch die Option einer Gütergemeinschaft oder Gütertrennung gibt es bei nicht verehelichten Paaren nicht. Familienanwältin von Behr weiß aber: “Bei Bedarf können die Partner aber schriftlich festlegen, dass ihnen einzelne Gegenstände, etwa das Auto, als Miteigentümer gemeinsam gehören.” Will das Paar allerdings ein Haus erwerben, wird es kompliziert. “Falls beide Partner für die Finanzierung des Hauses unterschiedliche Beiträge leisten, sollte man sich wegen eines Vertrags, der Regelungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung vorsieht, anwaltlich beraten lassen”, so die Fachanwältin.
Hilfestellung vom Anwalt
Da es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, schließen viele nicht verehelichte Paare sogenannte Partnerschaftsverträge ab. Die Anwältin für Familienrecht hält dabei eine notarielle Beglaubigung bei allen Vertragsabschlüssen zwischen den Partnern für ratsam. “Die im Partnerschaftsvertrag enthaltenen Punkte müssen meist teils notariell beurkundet werden und teils nicht. Dies sollte man mit fachkundiger Hilfe klären”, sagt sie. Eine Beurkundung beim Notar kann beispielsweise auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Sicherheit geben.
Der optimale Hinterbliebenenschutz
Auch den Fall des Versterbens eines Partners sollten Unverheiratete vorsorglich regeln. “Dies ist besonders dann wichtig, wenn ein unverheiratetes Paar mit Kindern nach traditionellem Muster lebt: Der Mann verdient, die Frau arbeitet maximal Teilzeit und versorgt ansonsten zu Hause die Kinder”, erklärt Peter Krückl von den Ergo Direkt Versicherungen. In diesem Fall ist eine Risikolebensversicherung für unverheiratete Paare mit Kindern häufig sogar die einzige Option, um den Schutz für die Hinterbliebenen bezahlbar zu halten. Versicherungsexperte Krückl empfiehlt beim Abschluss auf eine angebrachte Versicherungssumme zu achten. “Beim Abschluss sollte man auf eine ausreichende Versicherungssumme achten. Als Faustregel geht man von einem Versorgungsbedarf des Drei- bis Fünffachen des Jahresbruttoverdienstes aus”, so Krückl. Weitere Tipps und Informationen zur Risikolebensversicherung finden sich auch unter ergodirekt.de.
Den Vertrag richtig gestalten
Beachtet man eine korrekte Ausarbeitung des Vertrags, so fallen die Leistungen aus einer Risikolebensversicherung nicht unter das Erbschaftssteuerrecht. In der Regel versichert der Versicherungsnehmer sein Leben und benennt den Partner als Bezugsberechtigten. Das wirkt sich nachteilig auf die Steuerleistungen aus. “Bei einer Risikolebensversicherung sollten Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sein. Nur dann sind die Leistungen erbschaftssteuerfrei”, empfiehlt Krückl daher.
Vorsorge mit Risikolebensversicherung
Bislang ist die Möglichkeit, mittels einer Risikolebensversicherung vorzusorgen, vielen nicht bekannt. Das kann daran liegen, dass die Gefahr, dass der Hauptverdiener einer Familie tatsächlich frühzeitig verstirbt, von vielen verkannt oder verdrängt wird. Eine Umfrage von TNS-Emnid, die die Ergo Direkt Versicherungen in Auftrag gegeben haben, hat gezeigt, dass zwei Drittel der Befragten denken, dass gerade einmal 15 Prozent der Bundesbürger vor dem 65. Lebensjahr versterben. In Wirklichkeit sind es aber 20 Prozent der Deutschen, die nicht älter als 65 Jahre werden.
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