Windenergie und Flächennutzungsplan – Ausgestaltung der Energiewende auf lokaler Ebene

Planerische Steuerung der Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan

Windenergie und Flächennutzungsplan - Ausgestaltung der Energiewende auf lokaler Ebene

Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan – TB MARKERT Stadtplaner und Landschaftsarchitekten aus Nürnberg

Die Energiewende ist das aktuelle politische und gesellschaftliche Thema. Der Ausbau regenerativer Energien, insbesondere die Nutzung der Windenergie wird auf lokaler Ebene gerade auch in seiner städtebaulich-räumlichen Ausprägung heiß diskutiert. Wo im Einzelnen Anlagen zur Nutzung der Windenergie errichtet werden können, kann die jeweilige Kommune in gewissen Grenzen über ihren Flächennutzungsplan steuern.

Eine Gemeinde oder Stadt stellt für ihr Hoheitsgebiet im Flächennutzungsplan “die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen” in den Grundzügen dar. Der Planungshorizont für den Flächennutzungsplan beträgt in der Regel ca. 15-20 Jahren. Grundsätzlich sollte im Flächennutzungsplan daher auch die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet bedacht werden, um einen Wildwuchs zu vermeiden: http://www.tb-markert.de/index.php?id=24&tx_ttnews[tt_news]=142

Die Errichtung einer Anlage zur Nutzung der Windenergie ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Errichtung einer Anlage zur Nutzung der Windenergie liegt unter anderem dann vor, wenn diese den im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen widerspricht.

Den Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan sind jedoch Grenzen gesetzt: Ein pauschaler Ausschluss der Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan im Sinne einer Verhinderungsplanung ist nicht möglich, denn der Nutzung der Windenergie ist substantiell materiell-rechtlich Raum zu verschaffen.

Die jeweilige Kommune kann jedoch in ihrem Flächennutzungsplan Eignungsflächen darstellen, auf denen künftig Anlagen zur Nutzung der Windenergie errichtet werden können (Konzentrationszonen Windenergie). Für das übrige Gemeindegebiet ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung für die Errichtung solcher Anlagen. Eine eingehende Analyse und Auseinandersetzung mit der Windenergienutzung ist aber auch in diesem Fall unumgänglich!

Im Vorfeld einer Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan ist das Gemeindegebiet flächendeckend auf Eignungsflächen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie zu untersuchen, und ein gesamträumliches Konzept zur Windenergienutzung als Basis für den Flächennutzungsplan zu erarbeiten. Wenn eine grundsätzliche Entscheidung gefallen ist, sich mit dem Thema Windenergienutzung im Flächennutzungsplan auseinanderzusetzen, bieten sich der Gemeinde verschiedene Optionen:

Die Konzentrationszonenplanung für Windenergie kann im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans oder im Zuge einer Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Das Baugesetzbuch eröffnet den Kommunen gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB aber auch die Möglichkeit, neben einem Flächennutzungsplan einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für das Gemeindegebiet oder für Teilbereiche aufzustellen.

Nicht jede Gemeinde verfügt über geeignete und wirtschaftlich nutzbare Standorte für die Windenergie. Gleichzeitig wirkt sich eine Anlage zur Nutzung der Windenergie unter Umständen auch auf das Landschaftsbild einer benachbarten Gemeinde aus. Geprüft werden sollte daher auch stets, ob ein Flächennutzungsplan in interkommunaler Zusammenarbeit eine Handlungsoption darstellen könnte. Konzentrationszonen für Windenergie können sich dann nämlich auf einzelne Gemeinden der Planungsgemeinschaft bzw. auf die wirtschaftlichsten und konfliktärmsten Standorte beschränken.

Den Gemeinden werden durch den Gesetzgeber bei der Darstellung von Konzentrationszonen Windenergie im Flächennutzungsplan weitere Grenzen gesetzt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne und somit auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die betroffene Gemeinde sollte prüfen, welchen Handlungsspielraum der jeweilige Regionalplan ermöglicht bzw. welche Ziele zur Nutzung der Windenergie der Regionalplan für den Flächennutzungsplan vorgibt, denn die regionalplanerisch festgesetzten Ziele sind grundsätzlich nicht abwägbar.

Wertvolle Unterstützung und Beratung bei der Berücksichtigung der Windenergie im Flächennutzungsplan bieten den Städten und Gemeinden mit dem Thema vertraute und erfahrene Planungsbüros.

TB|MARKERT – Stadtplaner und Landschaftsarchitekten – ist seit über 25 Jahren ein zuverlässiger Planungspartner für Städte und Gemeinden und verfügt über zahlreiche Referenzen sowohl bei der Identifikation von Eignungsstandorten für die Errichtung von Anlagen zu Nutzung der Windenergie, als auch bei der planerischen Steuerung von Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.

Eine eingehende Beschäftigung mit dem Thema Windenergie im Flächennutzungsplan ist ein wertvoller Beitrag zur lokalen Ausgestaltung der Energiewende! Mehr Informationen zur Berücksichtigung der Windenergie im Flächennutzungsplan unter http://www.tb-markert.de.

Bauleitplanung
Seit 1985 ist das TeamBüro Markert – Stadtplaner und Landschaftsarchitekten – ein zuverlässiger Partner von Städten und Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, privaten Grundstückseigentümern, Unternehmen sowie von institutionellen und privaten Investoren. Über 1.300 Projekte wurden von uns im gesamten Bundesgebiet geplant und umgesetzt: http://www.tb-markert.de

Rohstoffsicherung
Ab 1995 erfolgte die Spezialisierung auf den Bereich Rohstoffsicherung. Hierzu erstellen wir Genehmigungs- und Rekultivierungsplanungen für den Abbau von Bodenschätzen jeder Art.

Windeignung
Ab 1999 kam die gutachterliche Identifizierung von Eignungsflächen für die Windenergienutzung dazu. Gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei haben wir eine zwischenzeitlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mehrfach bestätigte Methode entwickelt, den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschränkung der Privilegierung bei Windkraftanlagen in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

Kontakt:
TeamBüro Markert Stadtplaner * Landschaftsarchitekten
Peter Markert
Hessestraße 5-7
90443 Nürnberg
0911 / 999 876 -0
info@tb-markert.de
http://www.tb-markert.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden