Das Arbeitsverhältnis gekündigt – wie kann ich mich wehren?
Gekündigte Arbeitnehmer können aber trotzdem häufig eine Abfindung erhalten. Der Arbeitgeber zahlt allerdings selten freiwillig.
Die Zeiten, in welchen ein Arbeitnehmer von der Lehre bis zur Rente in einem Betrieb verbracht hat, sind mittlerweile vorbei. Heutzutage ist es oft so, dass der Arbeitsplatz regelmäßig gewechselt wird oder ältere Arbeitnehmer durch jüngere ersetzt werden. Darüber kann auch nicht die Äußerung der Bundesarbeitsministerin von der Leyen hinwegtäuschen, dass gerade ältere Arbeitnehmer die Gewinner des Aufschwungs wären.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht leider nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde. Als Beispiel ist der Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zu nennen, welchen der Arbeitnehmer hat, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber zuvor hierauf hingewiesen hat. In größeren Betrieben kann aufgrund eines Sozialplans eine Abfindung zu beanspruchen sein. Seltener ist der Fall einer Abfindung infolge eines gerichtlichen Auflösungsantrags (§ 9 KSchG).
Mit der Ausnahme bei Kleinbetrieben genießt grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz sofern sein Arbeitsverhältnis nicht wegen einer Befristung endet und es mindestens 6 Monate bestanden hat. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl aus betriebsbedingten, personenbedingten als auch aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Nicht selten werden hierbei allerdings formale Fehler durch den Arbeitgeber gemacht, welche die Kündigung im Grunde unwirksam machen. In solch einem Fall ist es wichtig, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, da ansonsten die Kündigung dennoch als wirksam gilt.
Wurde vom gekündigten Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage erhoben, hat der Arbeitgeber vor Gericht darzulegen und vor allem zu beweisen, dass die eben genannten Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen und diese die Kündigung rechtfertigen. Oftmals kann trefflich über die Wirksamkeit einer Kündigung vor Gericht verhandelt werden, zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats, wegen der Missachtung eines Sonderkündigungsschutzes oder wegen einer zweifelträchtigen Sozialauswahl. Nicht selten ist der Arbeitgeber dann bereit, plötzlich eine Abfindung zu zahlen, um somit sein Prozessrisiko zu minimieren. Denn würde der Arbeitgeber beispielsweise nach drei Instanzen den Prozess verlieren, hat dieser für die Zeit seit der Kündigung bis zum Abschluss des Prozesses, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, den Lohn nachzuzahlen. Dies können abhängig vom Gehalt des Arbeitnehmers und der Prozessdauer mehrere Zehntausend Euros sein.
Für die Berechnung einer Abfindung gibt es keine festen Regeln. Es hat sich aber mit der Zeit eine Faustformel herausgebildet, von welcher im Einzelfall je nach Lage des Verfahrens abgewichen werden kann. Diese Formel lautet: Die Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Im Arbeitsrecht ist im Vergleich zu den anderen Rechtsgebieten die Besonderheit zu beachten, dass im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz kein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Rechtsanwaltsgebühren besteht. Soll heißen, dass auch im Falle des Obsiegens der Arbeitnehmer den eigenen Anwalt selbst zu bezahlen hat. Daher ist es gerade im Arbeitsrecht zu überdenken, bereits mit Berufsbeginn eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich übrigens auch häufig dann, wenn dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde. Dann kann eine Klage mit dem Ziel erhoben werden, wenigstens die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung zu erreichen, um Probleme bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes zu umgehen.
Wenn man eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, sollte man sich zeitnah von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Kosten eines Beratungsgesprächs sind überschaubar.
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