Wie soll’s denn heißen?

Wie soll’s denn heißen?

Unterscheiden Sie Personen-, Sach- und Fantasiefirma!

Was auf dem Firmenschild stehen darf, regelt das Firmenrecht (Bildquelle: pixabay)

Wer als angehender Betriebswirt/in (IHK) den Unterschied zwischen Firma und Firmengebäude kennt, ist bereits bestens gerüstet für die in der mündlichen Prüfung ebenfalls gerne gestellte Frage “Unterscheiden Sie Personen-, Sach- und Fantasiefirma!”. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert erläutert in seinem kostenlosen Schulungsvideo den Hintergrund der Frage sowie die Unterschiede dieser drei Firmenarten.

Die Prüfungsfrage “Unterscheiden Sie Personen-, Sach- und Fantasiefirma!” weist bereits darauf hin, dass es hier um drei Begriffe geht, die sich lediglich im ersten Wortbestandteil unterscheiden und die den letzten Wortbestandteil gemeinsam haben, nämlich den Begriff “Firma”. Hier wird eine Unterscheidung getroffen in Personenfirmen, Sachfirmen und Fantasiefirmen.

Eine gute Antwortstrategie für die Prüfung kann es deshalb sein, zunächst den Begriff der “Firma” zu klären. Denn genau hier liegt auch ein kleiner Fallstrick in der Prüfungsfrage. Da umgangssprachlich oft die Rede davon ist, “in die Firma” zu fahren, wird der Begriff oft mit dem Gebäude assoziiert, in dem sich das Unternehmen bzw. der Arbeitsplatz befindet. Tatsächlich meint “Firma” jedoch den Namen, unter dem ein Handelsgewerbe betrieben wird. Und Firmenrecht meint nichts anderes als Namensrecht. Es geht in der hier zu behandelnden Prüfungsfrage also darum, welche Gestaltungsmöglichkeit für Namen von Handelsgewerben es gibt.

Firmenrecht ist Namensrecht

Und dabei gibt es genau drei Gestaltungsmöglichkeiten, welchen Namen man seinem Handelsgewerbe geben kann, nämlich die des Personennamens, des Sachnamens oder des Fantasienamens. Und genau dies ist nun der eigentliche Kern der Prüfungsfrage, den es zu knacken gilt.

Personenfirma bedeutet: Inhaber beziehungsweise Name des Inhabers. Die Firma, d.h. die Unternehmensbezeichnung, besteht also im Wesentlichen aus dem Namen des Inhabers. Ein bekanntes Beispiel dafür wäre Sixt, denn der Gründer und Inhaber heißt tatsächlich Sixt, genauer Erich Sixt, und damit ist das Unternehmen Sixt eine Personenfirma.

Sachfirma bedeutet, dass man das, was man betreibt, also die Sache, die man betreibt, in den Namen aufnimmt. Blume2000 wäre ein Beispiel für eine Sachfirma. Der Inhaber heißt sicher nicht 2000, aber dass es um Blumen geht, dass dies die Sache ist, um die es geht, kann man hier ganz klar erkennen. Der Name wird geprägt durch die Sache. Natürlich gibt es Kombinationen von beiden. “Meyer Blumen” etwa wäre eine Kombination von Personen- und Sachfirma (Mischfirma). Das ginge beides.

Das dritte ist die Fantasiefirma. Die Fantasiefirma ist so etwas wie Seral8000, wo keiner so recht weiß, was sich denn dahinter verbirgt. Das ist ebenfalls erlaubt, es darf allerdings nicht irreführend sein. Es ist also erlaubt, für sein Unternehmen einen Namen zu wählen, der weder eine Sachfirma noch eine Personenfirma ist, also weder mit der Sache, die man betreibt, in Verbindung steht, noch mit dem Namen des Inhabers in Verbindung steht. Der Fantasiename darf nur nicht irreführend sein. “Lust am Leben OHG” als Bestattungsunternehmen wäre vermutlich irreführend. Sofern “Lust am Leben” dagegen nicht irreführend verwendet würde, würde dies dagegen grundsätzlich als Fantasiefirma durchgehen.

Das komplette, kostenlose Video ” Unterscheiden Sie Personen-, Sach- und Fantasiefirma!” finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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