Wie ist den (kleinen) Gewinn bei Photovoltaikanlagen händeln?
(NL/2051703316) Hauseigentümer, die eine Solaranlage besitzen, werden für die Einspeisung des nicht verbrauchten Stroms in das öffentliche Netz bezahlt. Dies macht sie zu einem Unternehmer mit der Pflicht, Umsatzsteuer zu zahlen.
Entscheidet sich der Besitzer dafür, die Umsatzsteuer aus dem Kauf der Photovoltaikanlage in die Steuererklärung einfließen zu lassen, bindet ihn dies fünf Jahre. In dieser Zeit kann er nicht den Weg gehen, die meist geringe Vergütung aus der Stromabgabe als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei zu halten. Die wäre bei einem Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 Euro und einem prognostizierten Umsatz im gegenwärtigen Jahr von bis zu 50.000 Euro möglich.
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wollen die meisten genau von dieser Kleinunternehmerregelung profitieren. Dies kann jedoch nach hinten losgehen, denn der Berichtigungszeitraum der Umsatzsteuer beläuft sich bei Gebäuden auf zehn Jahre. Diese Zeitspanne sollte eingehalten werden. Ansonsten muss der Steuerzahler den vormals eingeforderten Vorsteuerabzug abgelten.
Für Auf-Dach-Anlagen, die nicht zum Gebäude zählen, gilt diese Regelung nicht. Hier greift eine Vorsteuerberichtigungsdauer von fünf Jahren.
Susanne Purol
purol@topimmobilienXL.de
Hinter dem Namen TOP Immobilien steht ein service- und erfolgsorientiertes Team aus 14 Mitarbeitern. Geführt wird das Unternehmen von dem Geschäftsführer Michael Schmidt, der auf über 25 Jahre Erfahrung im Immobiliengeschäft zurückblicken kann. Die Firma hat sich auf den effektiven Verkauf von Miethäusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken und Einfamilienhäusern spezialisiert. Regionale Schwerpunkte bilden Berlin und Potsdam samt Umland sowie Leipzig, Magdeburg und Halle.
Kontakt:
TOP-Immobilien GmbH
Michael Schmidt
Sandstr. 32
13593 Berlin
030 288 30 999
purol@topimmobilienxl.de
www.topimmobilienxl.de