Chronologie:
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen mehrere Ärzte aufgrund vorgeworfener Fehlbehandlungen. Seit diesen Behandlungen ist er querschnittsgelähmt und zu hundert Prozent pflegebedürftig. Der Versicherer verweigerte den Deckungsschutz u.a. mit der Begründung, die erteilten Informationen seien nicht ausreichend. Der Gegenstandswert der zugrundeliegenden Angelegenheit liegt bei rund zwei Millionen Euro
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Hannover (16 O 350/04) die Klage zunächst abgewiesen hatte, konstatierte der OLG-Senat mit klaren Worten, diese Entscheidung sei nicht “brauchbar” und stellte fest, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz für das beabsichtigte Vorgehen zu erteilen. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von diesem mit ebenso klaren Worten abgewiesen (BGH IV ZR 55/06).
Anmerkungen:
Immer wieder versuchen einzelne Rechtsschutzversicherungen, Ihren Versicherungsnehmern erhebliche Probleme bei der Erteilung von Deckungszusagen zu machen. Dann muß der Versicherungskunde vor Gericht ziehen und erhält in den von Ciper & Coll. geführten Deckungsprozessen in der Regel Recht. Der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper, LLM in diesem Fall begrüsst es natürlich, daß sowohl das höhere Gericht, also auch das höchste deutsche Gericht seiner Rechtsauffassung gefolgt sind. In dem US-amerikanischen Rechtssystem gibt es für die Fälle unseriöser Verweigerung durch die Versicherungswirtschaft den Begriff der “bad faith insurance”. Damit sind Fälle gemeint, in denen Versicherungen ihre Regulierungsverweigerungen weiterzubetreiben und sich von einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung von ihrem Verhaltensmuster nicht abhalten lassen, weil dieses für sie lukrativer ist. Hierfür spricht das US-Rechtssystem “punitive damages”, also Strafschadenersatz zu, der ganz erheblich sein und dem Versicherungskunden Millionen-Beträge einbringen kann.
In dem hier zugrundeliegenden Arzthaftungsprozeß sind dem Kläger im übrigen zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Koblenz sämtliche Ansprüche zugesprochen worden. Gegen diese Entscheidung sind die verurteilten Beklagten mittels ihrer Versicherungen ebenfalls mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gezogen!
Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht
begrüßt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung seine Auffassung
mal wieder bestätigt hat.
Ciper & Coll.
dirk ciper
schwanenmarkt 14 14
40213 düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207
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