Werkverträge und Dienstverträge sind unterschiedliche Vertragstypen, die das BGB regelt. Bei einem Arbeitsverhältnis ist es sowohl für den Auftraggeber als auch den Arbeitnehmer wichtig, vorab festzulegen, wie die vereinbarte Arbeitsleistung vertraglich eingeordnet wird.
Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Das heißt, er befindet sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Wenn beispielsweise die Herstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung als Fremdleistung an einen Freiberufler vergeben werden soll, ist ein Werkvertrag sinnvoll. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten Werkes, die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsergebnis und erfolgt als Stücklohn oder Pauschalhonorar. Im Gegensatz dazu findet ein Dienstvertrag Anwendung, wenn die Beschäftigung regelmäßig, ohne Bindung an ein bestimmtes Projekt stattfindet.
Werkvertrag oder Dienstvertrag? Ein entscheidender Unterschied
Beide Vertragsarten sind sich sehr ähnlich. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Verträgen ist, dass bei einem Werkvertrag der Erfolg des Arbeitsergebnisses durch den Auftragnehmer geschuldet ist. Bei einem Dienstvertrag hingegen wird nur die Erbringung einer Leistung vereinbart und vergütet – ein bestimmtes Ergebnis ist aber nicht garantiert. Darüber hinaus legt der Auftraggeber bei einem Dienstvertrag Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit fest. So müssen beispielsweise Mitarbeiter mit Dienstvertrag ihre Arbeit zu festen Zeiten an einem Arbeitsplatz im Unternehmen des Auftraggebers erledigen. Da bei einem Dienstvertrag kein fassbares Ergebnis geschuldet wird, ist es für den Auftraggeber ratsam, die Qualität der Leistung genau festzulegen.
Dienstvertrag auch für Freiberufler die bessere Variante
Folglich fühlt sich auch ein Freiberufler mit einem Dienstvertrag besser gestellt, denn im Rahmen eines Werkvertrages ist er für Mängel haftbar und Schadensersatzansprüche können von Seiten des Auftraggebers gestellt werden. Für einen Auftraggeber hingegen sind Werkverträge attraktiver, da bei einem Dienstvertrag die Projekt- und Erfolgsverantwortung bei ihm bleiben würde.
So können Streitfälle entstehen und in einigen Fällen müssen Arbeitsgerichte klären, um was für ein Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Vor Gericht ist es jedoch irrelevant, wie ein Vertrag benannt ist. Denn nur weil ein Vertrag als Werkvertrag betitelt ist, muss es nicht zwingend ein solcher sein. Die Überschrift über einem Vertrag sagt dabei gar nichts aus, sondern liefert nur einen ersten Hinweis. Für den Richter ist es ausschlaggebend, wie der Regelungsinhalt des Vertrages ist und wie die Arbeit konkret ausgeführt wurde. Wobei letzteres regelmäßig das entscheidende Kriterium sein wird.
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