Werbung mit mehrdeutigen ,,Statt”-Preisen

Erfolgt eine Werbung mit durchgestrichenen ,,Statt”-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises, kann darin möglicherweise ein wettbewerbswidriges Werbeverha

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) entschieden, dass die Werbung mit mehrdeutigen “Statt”-Preisen ein wettbewerbswidriges Werbeverhalten darstellen könne, wenn eine Klarstellung des Vergleichspreises nicht erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein mehrdeutiges Verhalten vorliege, was für den Verbraucher jedenfalls irreführend sei. Die Preisgestaltung sei für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher intransparent, sodass dieser die Werbung einem Sinne nach verstehe, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

Das OLG hat insbesondere klargestellt, dass eine Werbung den Verbraucher insbesondere dann in die Irre führe, wenn sie bei dem angesprochenen Verkehrskreis einen falschen Eindruck über die tatsächliche Preisbildung vermittle. Bei der Beurteilung, wie eine Werbung verstanden werde, komme es auch auf den Personenkreis an, an den sich die einzelne Werbung richte.

Dem OLG hatte ein Fall vorgelegen, in dem ein Restpostenhändler mit “Statt”-Preisen geworben hatte, die dieser durchgestrichen hatte. Allerdings unterließ dieser die Darstellung eines Vergleichspreises. Ein solches Verhalten solle jedenfalls ein mehrdeutiges Verhalten darstellen, dass dazu führe, dass die Werbung von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrskreises, an den sich die Werbung wendet, im Bezug auf die Preisbildung falsch aufgefasst werde.

Auch bei der Schaltung von Werbung müssen sich Unternehmen also an gesetzliche Vorgaben halten. Durch die Werbung darf insbesondere kein Zwang ausgeübt oder die Ungewissheit von Kunden ausgenutzt werden. Verboten sind insbesondere auch Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen.

Bei einem Verstoß handelt es sich um eine Form der unlauteren Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden.

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.

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