Werbeverträge sind wirksam: Bundesgerichtshof entscheidet für Mediahaus Verlag

Werbeverträge sind wirksam: Bundesgerichtshof entscheidet für Mediahaus Verlag

Werbeverträge sind wirksam: Bundesgerichtshof entscheidet für Mediahaus Verlag

Wer online auf der Suche nach Informationen zum Düsseldorfer Mediahaus Verlag ist, dürfte hin und wieder auf beunruhigende Nachrichten stoßen. Vereinzelt berichten Blogger und Rechtsberater über die angebliche Ungültigkeit der Anzeigenverträge, die der Verlag mit seinen Kunden abschließt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann diese Zweifel zerstreuen.

Mit liebevoll gestalteten Werbeanzeigen in seinem kostenlosen Bürgermagazin “Regio” überzeugt der Mediahaus Verlag aus Düsseldorf seine Kunden bereits seit 2015. Die regionale Werbung bietet vor allem Unternehmen aus dem lokalen Mittelstand eine attraktive Möglichkeit der Kundenakquise. In diesem Konzept scheinen jedoch noch weitere Instanzen Chancen gewittert zu haben. Trotz der übermäßig hohen Kundenzufriedenheit finden sich im Netz Rechtsberater und Blogger, die ihre Zweifel gegenüber den Verträgen mit der Mediahaus Verlag GmbH öffentlich machen.

Warum wird im Netz falsch informiert?

Vor dem Hintergrund, dass die Verträge des Mediahaus Verlags laut zahlreichen Gerichtsurteilen keinerlei Grund zur Beanstandung bieten, stellt sich die Frage: Welches Interesse haben Anwälte und Rechtsberater daran, falsche Informationen über die Arbeit des Verlags zu verbreiten?
Tatsächlich handelt es sich bei Beiträgen dieser Art hauptsächlich um nichts anderes als eine Werbestrategie. Mit dieser durchsichtigen Geschäftsmasche sollen die Kunden der Mediahaus Verlag GmbH verunsichert und zu einer kostenintensiven Rechtsberatung bewegt werden. Die Vorwürfe werden bewusst interpretationsbedürftig formuliert; konkrete Belege oder verbindliche Aussagen sucht man vergebens. Man könnte sagen, dass diese unbegründeten Vorwürfe schon an unlauterem Wettbewerb grenzen.

Natürlich übernehmen die so genannten Berater keine Garantie für ihre Vorschläge. Das ist kein Wunder, schließlich sind die geschlossenen Verträge gemäß der Rechtsprechung wirksam. Aber trotzdem wird lautstark suggeriert, dass die erbrachten Leistungen für den Beauftragung des Verlags nicht bezahlt werden müssten. Falls dann wirklich der Rechtsweg beschritten wird, besteht ein erhebliches Kostenrisiko für die Mandanten. Sie müssen nicht nur das anwaltliche Honorar bezahlen, sondern auch für die Gerichtskosten aufkommen. Und das alles für nichts. Man hat nicht nur Zeit und Nerven verloren, sondern zahlt für die falsche Beratung sogar noch drauf.

Branchenüblich: Laufzeit über mehrere Auflagen

In diesem Zusammenhang werden auch Zweifel bezüglich der Laufzeit gesät. Hier gilt: In aller Regel wird der Vertrag über eine Laufzeit mit mehreren Auflagen geschlossen – wie bei jedem Dauerleistungsverhältnis. Das ist normal und absolut branchenüblich, genauso wie man z.B. ein Zeitschriften-Abonnement über mehrere Ausgaben abschließt.

Es gibt jedoch Kunden, die sich darüber erst klar werden, wenn sie die zweite Rechnung erhalten. Sie gehen auf die Suche und werden bei den oben erwähnten Rechtsberatern fündig. Doch das ändert nichts an der Tatsache, dass die Verträge gültig sind und für vier Anzeigen im Jahr gelten – wie es im Vertrag auch mehrfach deutlich gemacht wird. Deshalb kam das das Oberhausener Amtsgericht bereits Anfang 2017 zur Auffassung, dass im Falle der Mediahaus Verlag GmbH kein Irrtum darüber entstehen könnte, dass Anzeigen in mehreren Auflagen des Bürgermagazins beauftragt worden sind. Falls ausdrücklich gewünscht, kann zwischen Kunde und Verlag schriftlich natürlich auch eine Vereinbarung über die Schaltung einer einzigen Anzeige getroffen werden.

Verträge sind rechtskonform – so das Urteil des BGH

Weiterhin wird behauptet, dass die Verträge mit dem Mediahaus Verlag gleich in mehreren Hinsichten Klauseln enthielten, die vor Gericht nicht standhalten könnten. Besonders kritisiert werden Details zur Verteilung der Magazine. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der als der oberste Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland tonangebend für Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte gilt, entschied im Jahre 2018 zugunsten des Mediahaus Verlags.

Das Urteil, das die Vorwürfe gegenüber dem Düsseldorfer Verlag entkräftet (Urteil vom 22.3.2018 – VII ZR 71/17), sieht alle Vereinbarungen der Verträge erfüllt; sowohl im Hinblick auf den Druck als auch auf den Verteilungsprozess des Magazins. Maßgeblich hierfür ist die Einstufung als Werkvertrag, der sämtliche Leistungen beschreibt, zu denen sich der Dienstleister verpflichtet. Die Grundlage der Zweifel, die zur Wirksamkeit der Verträge gestreut werden, ist allerdings eine andere. So stützen sich die fragwürdigen Berater auf die Annahme, dass die Werbewirksamkeit in den Verträgen hätte definiert sein müssen – hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrtum bzw. um eine willentliche Missdeutung.

Zu diesem Schluss kommen auch andere Gerichtsurteile, welche die Verträge ausnahmslos als rechtlich einwandfrei bewerten. So kommen unter anderem das AG Torgau wie auch das AG Gifhorn zu dem Schluss, dass die Anzeigenverträge keine Grundlage zur Anfechtung böten. Gestützt wurden diese Urteile bereits auf einer ähnlichen Entscheidung, die im Voraus das LG Stuttgart getroffen hatte. Auch das AG Schwerin und das AG Oberhausen kamen zu einem ähnlichen Schluss. Versuche, die Vertragsbindung auf dem Gerichtsweg aufzulösen, verlaufen deshalb im Sand. Im Ergebnis fallen lediglich hohe Summen an, die vom Kläger für Anwalts- und Prozesskosten bezahlt werden müssen.

Spart Zeit und Geld: der Weg zum Verlag statt zum Gericht

Ein Beitrag von einem Anwalt, der Laufzeit oder Werbewirksamkeit der Anzeigen in Frage stellt, weckt Misstrauen bei einigen wenigen Anzeigenkunden. Doch dieser augenscheinlich gute Geist produziert Probleme, wo es keine gibt – und am Ende entpuppt sich das Hilfsangebot einfach nur als fragwürdige Masche zur Mandantengewinnung. Sämtliche positiven Erfahrungen und Berichte zum Verlag rücken erstmal in den Hintergrund. Doch was soll der Kunde tun, wenn er einmal misstrauisch oder unzufrieden ist? Wenn es um Verträge geht, führt der erste Weg meist zum Anwalt. Dabei gibt es eine viel bessere Möglichkeit, die beide Parteien zufriedenstellen kann: die direkte Kontaktaufnahme mit dem Verlag. Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern eröffnet aus dem Gespräch heraus sogar den Weg zu neuen Chancen.

Der Schwerpunkt der Mediahaus Verlag GmbH ist die Publikation hochwertiger Werbeträger, die kostenlos in der jeweiligen Region der Anzeigenkunden verteilt werden. Als Experten für regionale und überregionale Werbung ist die Mediahaus Verlag GmbH deutschlandweit gut aufgestellt. Der Verlag arbeitet ausdrücklich behördenunabhängig und ohne öffentlichen Auftrag. Das ist für die Kunden des Mediahaus Verlags mit zahlreichen Vorteilen verbunden, wie die Meinungen und Erfahrungen zeigen.

Kontakt
Mediahaus Verlag GmbH
Sibel Kabayel
Berliner Allee 44
40212 Düsseldorf
0211-310 53-100
0211-310 53-111
mail@mediahaus-verlag.de
https://mediahaus-verlag.de/

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