Wer haftet für Schäden beim Umzug? – Verbraucherinformation der ERGO Group

Wer haftet für Schäden beim Umzug? – Verbraucherinformation der ERGO Group

Pleiten, Pech und Umzugspannen

Wer haftet für Schäden beim Umzug? - Verbraucherinformation der ERGO Group

Auf dem ins neue Zuhause kann schnell etwas schiefgehen.
Quelle: ERGO Group

Bei einem Umzug ist viel zu tun. Häufig helfen daher Freunde und Familie beim Packen und Verladen. Lassen sie dabei die teure Lampe fallen, kommt es schnell zum Streit. Wer dafür haftet und wer für Schäden durch Umzugsunternehmen aufkommt, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Welche Versicherung im Fall der Fälle hilft, erklärt Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO.

Private Umzugshelfer

Gerade bei unerfahrenen, privaten Umzugshelfern passiert schnell mal ein Missgeschick. “Grundsätzlich haftet der Verursacher für Schäden am Eigentum von anderen”, erklärt Michaela Rassat und verweist auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). “Packen aber Freunde oder Familie bei einem Umzug mit an, ist die Haftung eingeschränkt. Denn sie helfen aus reiner Gefälligkeit.” Gerichte gehen hier in der Regel davon aus, dass beide Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart haben – zumindest für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, rät die D.A.S. Expertin, schriftlich zu vereinbaren, dass die Helfer bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung für Schäden freigestellt sind.

Eine Privat-Haftpflichtversicherung kann Streit verhindern

Wie in vielen Bereichen des Lebens ist auch bei einem Umzug für den Helfer eine Privat- Haftpflichtversicherung sinnvoll. “Er sollte aber unbedingt einen Blick in seinen Vertrag werfen, ehe er Hand anlegt. Die meisten Versicherten gehen zwar davon aus, dass ihre Haftpflicht für derartige Schäden aufkommt, die sie anrichten. Tatsächlich aber ist dies bei Gefälligkeitshandlungen nicht zwangsläufig der Fall”, warnt ERGO Experte Rolf Mertens. So zum Beispiel, wenn jemand versehentlich einen Karton mit wertvollem Porzellan fallen lässt. Der Helfer kann damit jedoch in ein moralisches Dilemma geraten – denn viele Menschen wollen ihre Freunde nicht auf dem Schaden sitzen lassen. “Inzwischen bieten deshalb einige Versicherer Tarife an, die auch Schäden aus Gefälligkeitshandlungen einschließen”, weiß Rolf Mertens. “Bei ERGO gilt dieser Schutz sogar bis 50.000 Euro und ist sinnvoll für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen. Wenn dann beim Umzug etwas kaputt geht, deckt die Versicherung den Schaden finanziell ab – und kann so im Ernstfall Freundschaften retten.”

Besser ein Umzugsunternehmen?

Anders ist die Haftung geregelt, wenn ein Umzugsunternehmen gegen Bezahlung den kompletten Umzug übernimmt – also vom Packen der Kartons im alten Heim bis zum Auspacken und Einräumen im neuen Zuhause. Geht dann etwas schief, haftet das Unternehmen in der Regel bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Aber nur dann, wenn seine Mitarbeiter die Schäden verschuldet haben. “Wer sein Hab und Gut selbst in Umzugskartons packt, kann vom Unternehmen keinen Schadenersatz verlangen, wenn beispielsweise beim Transport etwas zu Bruch geht”, erklärt die Juristin. Allerdings sind auch Firmen in ihrer Haftung beschränkt: Sie haften nach § 451e des Handelsgesetzbuches bis maximal 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. Wichtig zu wissen: Verunfallt das Transportfahrzeug wegen eines sogenannten unabwendbaren Ereignisses, beispielsweise Blitzeis, gilt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Unternehmen ein Haftungsausschluss. Auch bei Beschädigung von besonderen Wertsachen wie Schmuck und Antiquitäten kann eine Haftung vertraglich ausgeschlossen sein. Der Kunde bleibt in solchen Fällen ohne finanziellen Ausgleich auf seinen Scherben sitzen. Äußerlich erkennbare Schäden am Umzugsgut sollte der Kunde unbedingt spätestens am nächsten Tag dem Unternehmen anzeigen. Für nicht erkennbare Schäden hat er 14 Tage Zeit. Bei Missachtung dieser Fristen verliert er seinen Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings gilt dies nur, wenn das Unternehmen den Kunden vorher auf die Fristen hingewiesen hat, beispielsweise im Umzugsvertrag.
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